Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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für den Inneren Verkehr in Zukaufe als ollgemelner Grundsaß gelten, dah außer den Send- 
ungen der Allerhöchsten und Höchsten Personen nur dlejenigen der Behörden in reinen 
Scaaksdienst-Angelegenbeiten Anspruch auf Portofrelbele haben. 
Porkofrelheitebewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermleden werden. 
Die für Privatpersonen, Vereine u. . w. früher bewilligeen Portofreihelten sollen aufgeho · 
ben, oder doch so weit als moͤglich beschraͤnkt werden. 
Art. 28. 
Unrichtig gelcitele Briefe. 
Briefe, welche irrig instradiet worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestim- 
mungsort zu besoͤrdern, woselbst nur dasjenlge Porto zu erheben ist, welches sich bei richei- 
ger Instradirung ergeben haͤtte. 
Art. 29. 
Unbesiellbare Vrlefe. 
Brief sendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, sind 
ohne Verzug an das Ausgabepostamt zurückzusenden; dleselben dürfen jedoch, wenn sie zu- 
rückgenommen werden sollen, nicht eröffner, und müssen vlelmehr noch mie dem von dem 
Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seln. Eine Ausnahme von lehlerer Bestimmung 
critt nur ein bejglich der Briese, welche wegen glelchlaucenden Namens auf der Adresse von. 
jemand, dem das Schrelben nicht gehört, geöffnet wurden, und bezüglich der Belese, wesche 
Loose zu verbotenen Splelen embalten, die von den Adressaten nach den für sie gelkenden 
Landesgesehen nicht benutzt werden dürsen. 
Sendungen, deren Adressatc nicht ausgemlttele, oder deren Bestellung sonst 
nicht bewlrkt werden konn, sollen, wenn sie als ofsenbar unbestellbar erkanne sind, ohne Ver- 
zug die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längltens nach Ablauf zweler Monate, vom 
Tage des Einlangens an, nach dem Ausgabeort zurückgesandt werden. 
Die mir DPoste Hestante bejeichneren Sendungen, welche niche abgeholr werden, sind, 
wenn nicht von Seiten des Ausgebers oder des Mdressaren elne andere Versügung darüber 
in Anspruch genonmen wird, nach Ablauf dreier Monote, vom Tage des Einlangens an, 
nach dem Aufgobcort zurückzusenden. 
In allen vorgedachten Fällen #der Grund der Zurücksendung auf dem Brlefe zu 
krlleichnen. 
Art. 30. 
Bei den in Art. 29. bezeichneten unanbeinglichen Brlefen ist sür die Nücksend- 
ung keln Pocto anzusehen, und werden dieselben, wenn sie bel der Ausgabe frankirt wor- 
den sind, ohne Anrechmung eines Porto dem Ausgabepostam' zurückgesandt. Waren dlefel.
	        
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