Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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wohin die Correspondenz nach den Verelns. Staaten unmitelbor gelange, in dos WVerhaͤltniß 
eines Ausgabe · Amtes, und dasjenige wo sie aus zutreten hat, in das elnes Abgabe · Amtes. 
Die Art. 19. erwaͤhnten Portozuschlaͤge fuͤr nicht frankirte Brlefe bleiben dabel außer An- 
wendung. 
Art. 34. 
Sämmeliche mit dem Auslande unmittelbar verkehrende Post-Verwaltungen verpflich- 
cen sieb, dahin zu wirken, daß gegenüber dem Auslande dle allgemelnen Tax. Bestimmungen 
des Postvereins bald ehunlichst überall in. Wirksamkeir treten, und werden bieselben für ihre 
eigene Correspondens in keiner Weise günsligere Bedingungen sestseten, als diejenigen, welche 
für das gesammie Wereinsgebiet Geltung haben. 
Art. 35. 
Fuͤr solche Correspondenz zwischen einem Vereins- und elnem fremden Staate, welche 
dush das Gebiet elner Vereins--Grenzpost-Verwaftung zur Zele in verschlossenen Packeten 
wansttirt, soil es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Post. Verwal= 
#ung, welche den Traject in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Scate beste- 
benden Verträge, vorbehältlich anderweiter besonderer Verständigung bel der Zahlung der 
gegenwäctig sür den Transtt über das Geblet der Grenzpost- Verwaltung ausbedungenen 
Transséporkosäße verbleiben. 
Art. 36. 
Die transitirende fremblaͤndische Correspondenz mit anderen fremden Staaten wird beim 
Durchgange durch in Mitte liegende Vereins-Staaten wie die Verelns-Correspondenz behan- 
delt. Die Vertrags-Verhaͤlmisse der Grenjstaaten zum Auslande sollen dabei der freien 
Vereinbarung der bezuͤglichen Staaten uͤberlassen blelben. In so weit auf Grund der mie 
fremden Staaten bestehenden Post· Vertraͤge von diesen an Transitporto fuͤr die in Mitte 
liegenden Vereins· Verwaltungen ein höherer Betrag verguͤtet wird, als zusolge der vorste- 
benden Bestimmung denlelben dafür uu jahlen bleibc, so sollen dicjenigen Post-Verwal#ungen, 
welche den Transie fär solche Corresponden; gewähren, für den Verlust, den sie durch Er- 
mählgung des Transieporto crleiden, von der Grenzpost-Anstalt in dem Maaße eneschädige 
werden, als diese durch die Ermäßlgung des Transseporto einen Vorthril errelcht. 
Art. 37. 
So weit als thumich soll die Auflölung der Postverräge mit fremden Staaten auch 
ver Ablauf derselben erzielt, und die neue Fossung nach den Bestimmungen des Vereins 
tewirkt werden. Die neu zu sließenden Vertwäge soleen den übrigen deutschen Post-Ver- 
waltungen so weit mitgetheilt werden, als ihr Interesse dabel betheilige ist.
	        
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