Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

24 
½ 
Ueber dle der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende 
Wöhrung verständigen sich die Nachbarstaaten. 
Art. 58. 
Garantit. 
Dem Absenber bleibt es frelgestellt, die Grenzen der verlangten Gewaͤhr durch die 
Eeklärung des Werches nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs= und 
Verlustsällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werthes geleisier, mit 
alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbne Nacur, Ereignüsse berbeigesührten 
Schadens. Auch wied bel Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben 
ist, Gewähr geleister; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe ven 10 Sgr. oder 
30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei 
vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des 
wirklich erlictenen Schadens in Anspruch genommen werben. 
Art. 59. 
Allgemeine Beslinnnungen. 
Wenn mehrere Packele zu Einer Adrrlse gehsren, so wird fär jedes einzelne Stück 
der Sendung die Gewiches= und die Werthstaxe selbstständig berechurc. 
Art. 60. 
Adreßbrlese zu Fahrpostsendungen werden nicht mie Porko belege, sosern sie das Ge. 
wicht von 1 Louh ulche erreschen. Füc schwerere Briese dagegen ift das beeressende Perte 
nach dem Bries= oder Fahrposllarif in Aufatß zu bringen. 
Art. 61. 
Es ist freigestelle, die Sendungen entweder Unfrankirt auszugeben, oder vollstindig bis 
zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Art. 62. 
Erhebungen an Scheln- und sonstigen Nebengebähren, sollen da, wo lie bestehen, über 
die dermaligen Sähe niche erhöhr, neue dergleichen niche eingeführt, und die Säße in der 
nächsten Post-Conferenz (Arc. 68.) festgestelle werden. 
Art. 63. 
Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarif · Bestimmungen fuͤe die Trans 
portsteecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.