elnen, den Partelen sofort zu eroͤffnenden, dle Stelle der Worladung odertretenden Beschluß
aonoebnen.
8. 21.
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehoͤrige Eroͤrterung der
Sache und die Befugniß zur Schliezung der Verhondlung gebühren dem Vorstzenden=
welcher sedoch hierbei auf die Meinung der beisihenden Gerlchtsmitglseder Räcksiche zu neb-
mien und viesenigen Fragen, welche dleselben den Partelen vorgelege zu sehen wünschen, zu
stellen bat.
g. 22.
Ist die Sache zum Endurtheil relf, so wird das Erkenntniß mit den Entscheidungs -
gruͤnden den Partelen noch in der naͤmllchen oder in elner sofort zu bestimmenden, jedoch
der Regel nach nicht uͤber vierzehen Tage ws Slung verkündigt.
Ih eine Beweisaufnahme atwerlche „ so E dieselbe durch eine sosort abzufassende
Resolution, welche die zu beweisenden Thatsachen und die Bewelsmittel festseht, angeordnet
werden, und ist solche nach Ermessen des Schledsgerichtes, entweder vor versammeltem Kol-
leglum, oder durch einen Kommissar, oder im Wege der gerlchtlichen Requisition zu bewirken.
8. 24.
Nach Beendigung der Bewelsaufnahme wird zur muͤndlichen Schlußverhandlung, bei
welcher die Vorschriften der 9§. 13, 14, 18, 19 und 21 gleichfalls Anwendung finden,
und zur Ensscheidung der Sache elne Gerlchessiung anberaume, zu welcher die Partelen vor-
zuladen und. — Wer nicht erscheint, von dem wird angenommen, daß er zur Untecstuͤtzung
seiner Behauptungen und Antraͤge nichts weiter anzusuͤhren habe.
(. 25.
Ueber die mündliche Verhondlung ist durch einen zur gerichtlichen Prokokoll-Führung
besähigten Beamten ein Prokokoll aufzunehmen, welches inlonderhelt enthalten muß:
1) den Gang der Statt gesundenen Verhandlungen im Allgemelnen;
2) diesenigen Zugeständnisse der Parteien, deren Auszeichnung verlangt wird, sowie dieje,
nigen Erklärungen der Partelen, deren Aufzeichnung das Gerlche für erheblich hält;
5) die Entscheidung und sonstige Beschlüsse des Kollegiums.
Das Hrotokoll ist von sämmrlichen anwesenden Gerichremitglledern und dem Progcokoll=
sührer zu unterschreiben. Der Worlesung an dle Parkeien, sowle der Unterzeschnung von ih -
nen bedarf es nicht, jedoch müssen die unter 2 erwöhnten Bermerke den Partelen vorgele.
sen werden und find letztere mit ihren A über die Fassung derselben zu bören.
8. 2
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse sind ben Parteien selbst oder deren Bevollmaͤch ·