Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Amts- und Verordnungsblattes von dems. Jahre) ist den Geistlichen zur Pflicht gemacht, 
allsabrliche Verzelchnisse derjensgen Personen, welche in ibren Parechien ohne lelbliche Er- 
ben verstorben sind, bei der Verwaltung der allgemeinen Kirchen, und Schul. 
kosse einzureichen; während dle Gerichtsbehörden nach §. 29. des angejogenen Gesezes 
über alle innerhalb ihrer Gerichtssprengel vorkommende abgabepflichtige Erbesälle ebenfalls 
besondre Vergeichnisse zu führen und diese mie Beisügung der nöthigen Norizen an dieselbe 
Kassenverwolzung elnjusenden baben. 
Bek dieser Elnrichcung ist es öln und wieder vorgekommen, dah die psarramtlichen 
Zeugnisse Todesfälle ohne leibliche Erben verstorbener Personen nachweisen, von denen die 
gerichelichen Zeugnisse schweigen und eine Abgabe nicht erhoben und eingesender worden A##, 
ohne daß der elgemliche Grund hlervon abzusehen gewesen. 
Um daher für die Zukunfe hierüber eine bestere Kontrole herzustellen, wird den Pfarr- 
ämcern ausgegeben, dle von ihnen zu führenden Werzelchnisse künftig nicht welker unmhteel 
bar an dle Verwaltung der Kirchen und Schulkasse, sondern zunächst an die betreffende 
Gerlchtsstelle ihres Bezieks abzugeben; die Gerschtsbehörden aber werden biermit angewie- 
sen, diese pfarramellchen Zeugnisse glelchzesesg mie den vorgeschrlebenen gerichtlichen Verzeich- 
nissen an dle gedachte Kassenverwaltung einzusenden, und dabei Hinschtlich jedes einzelnen in 
den pfarramelichen Zeugnissen aufgesühe#en und niche verrechret#n Eebesalles den Grund der 
Freilassung von der gesetzlichen Abgabe besonders mit anzugeben. 
Demnächst sind laut berichtlicher Anzeige des Kassenverwalkers einjelne Gerichtsbehörden 
mie der Einsendung der vorschriftsmäßigen Verzeichnisse über die abgabepflichtigen Erdesälle, 
welche nach §. 29. des Gesees längstens bis zum 16. Jannar seden Jahres zu erfolgen 
hat, noch immer in Röckstand, weshalb dle säumigen Behörden piermit ausgesorderc werden, 
bieser lbrer Obliegenheit nummehr ohne allen weitern Verzug nachzukommen, beim ewwalgen 
Maongel eines der Abgabe unterliegenden Erbefalles aber elnen Aussallschein auszustellen und 
an dle Kassenverwaltung einzusenden. 
Gero, am 17. Septbr. 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung das. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
6) Verordnung, den Gebrauch von Lehm schindeldächern betr. 
„% Rachdem sich durch die Erfahrung berausgestelle hat, daß die Bedachung der Gebude 
mie sogenannten Lehmschindeln eben so sccher und seuersest ist, als dle nach den zeütberi-
	        
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