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Amts- und Verordnungsblattes von dems. Jahre) ist den Geistlichen zur Pflicht gemacht,
allsabrliche Verzelchnisse derjensgen Personen, welche in ibren Parechien ohne lelbliche Er-
ben verstorben sind, bei der Verwaltung der allgemeinen Kirchen, und Schul.
kosse einzureichen; während dle Gerichtsbehörden nach §. 29. des angejogenen Gesezes
über alle innerhalb ihrer Gerichtssprengel vorkommende abgabepflichtige Erbesälle ebenfalls
besondre Vergeichnisse zu führen und diese mie Beisügung der nöthigen Norizen an dieselbe
Kassenverwolzung elnjusenden baben.
Bek dieser Elnrichcung ist es öln und wieder vorgekommen, dah die psarramtlichen
Zeugnisse Todesfälle ohne leibliche Erben verstorbener Personen nachweisen, von denen die
gerichelichen Zeugnisse schweigen und eine Abgabe nicht erhoben und eingesender worden A##,
ohne daß der elgemliche Grund hlervon abzusehen gewesen.
Um daher für die Zukunfe hierüber eine bestere Kontrole herzustellen, wird den Pfarr-
ämcern ausgegeben, dle von ihnen zu führenden Werzelchnisse künftig nicht welker unmhteel
bar an dle Verwaltung der Kirchen und Schulkasse, sondern zunächst an die betreffende
Gerlchtsstelle ihres Bezieks abzugeben; die Gerschtsbehörden aber werden biermit angewie-
sen, diese pfarramellchen Zeugnisse glelchzesesg mie den vorgeschrlebenen gerichtlichen Verzeich-
nissen an dle gedachte Kassenverwaltung einzusenden, und dabei Hinschtlich jedes einzelnen in
den pfarramelichen Zeugnissen aufgesühe#en und niche verrechret#n Eebesalles den Grund der
Freilassung von der gesetzlichen Abgabe besonders mit anzugeben.
Demnächst sind laut berichtlicher Anzeige des Kassenverwalkers einjelne Gerichtsbehörden
mie der Einsendung der vorschriftsmäßigen Verzeichnisse über die abgabepflichtigen Erdesälle,
welche nach §. 29. des Gesees längstens bis zum 16. Jannar seden Jahres zu erfolgen
hat, noch immer in Röckstand, weshalb dle säumigen Behörden piermit ausgesorderc werden,
bieser lbrer Obliegenheit nummehr ohne allen weitern Verzug nachzukommen, beim ewwalgen
Maongel eines der Abgabe unterliegenden Erbefalles aber elnen Aussallschein auszustellen und
an dle Kassenverwaltung einzusenden.
Gero, am 17. Septbr. 1851.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung das.
von Bretschneider.
Schlick.
6) Verordnung, den Gebrauch von Lehm schindeldächern betr.
„% Rachdem sich durch die Erfahrung berausgestelle hat, daß die Bedachung der Gebude
mie sogenannten Lehmschindeln eben so sccher und seuersest ist, als dle nach den zeütberi-