Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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gen gesehlichen Bestimmungen anguwendenden harcen Dachungen von Ziegel, Schieser oder 
Metall, so haben Serenissimus zu genehmigen geruht, daß auf dem placten Lande neben 
den zeitherlgen barten Bedachungen auch dle Lebmschindel-Dächer angebracht werden: 
was wir hiermit zur öffentlichen Kenneniß beiugen. 
Gera, den 27. September 1851. 
Fürstlich Reuß-PMlauische Regierung das. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
7) Modifzirender Nachtrag zu der Verordnung vom 29. März 1851, die Abhaltung von 
lurzügen betr. 
In der mletelst Verorduumg vom 29. Marz de. Is. (No. 110. der Gesetztammlung) 
publiztrten Anweisiung an die Gerichtsbehörden, die Abhaltung von Flur zügen betreffend, ist 
unter 2. angeordnet, daß die elnzelnen Grenzpunkie durch erkennbare Grenszeschen, am Fäg- 
lichsten durch einzusetzende, mit fortlanfenden Rummern zu versehende Steine oder minde. 
stens Pfäble bezeichnet werden sollen. 
Da üldeh die Ersahrung gelebrt hat, doß dle Verwendung bloßer Pfähle zu Flur- 
grenzzeschen snfofern mit mauncherlei Uebelständen verbunden ist, als die Pfähle leichter ab- 
banden kommen und überhaupt von geringerer Dauer sind, als Sieine, daher auch durch 
jene die Bezeichuung des Grenzlaufs nsche gehörlg gesichert wird, vielmehr bel der bloßen 
Verpfählung nicht selren wiederholte mühsame Ermittelungen resp. Wermessungen sich usthig 
machen, s haben wir es für noehwendig und unerläßlich erachtet, doß künftighin bloß 
Steine, welche von der gebörigen Größe und angemessener Form sein müssen und für jede 
Flur mir sorklaufenden Nummern zu versehen sind, mit gänzlichem Ausschluß der Psähle, 
als Flurgrenszeichen verwender werden. 
Es haben deshalb die Gemeinden, in deren Fluren eine Grenzregulirung zur Zeit noch 
nicht Statt gesunden hat und überhaupt nöthig #, oder wo dle elngeschlagenen Grenzzeichen 
bereits wieder abhanden gekommen sind, dafür zu sorgen, daß von ihnen die nsthigen Greus- 
stelne beschafft und verwendee werden, die mit den Flurzügen beauffragten Gerlchtöbehör- 
den aber sowie die denselben beiwohnenden Geemeter haben darauf zu halten, daß die Ge- 
melnden dieser Vorschrist gehörig nachkommen. 
Gera, am 9. Oktlober 1851. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
von Bretschneider. 
Schlick.
	        
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