K. 31.
In Ergänzung der gegenwäctigen Bestimmungen sollen die in den Könislich Preußi-
schen Scaaten bestehenden allgemeinen Prozeh.Gesetze zur Anwendung kommen.
5. 32.
In den vor dem Schiebögerlchte verhandelten Sachen werden keine Stempel= und kei-
nerlei Art von Gerichts-Gebühren erhoben; hinsichelich der booren Auslagen und sonsligen
Kosten verbleibt es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschristen G. 34.)
2) In Beschwerdesachen.
33.
In Beschwerbesachen (§. 4., l#l. on, No. 5. und litt. b der Ueberelnkunft vom 26.
Mai d. J.) findet das in den Ö. 1. bis 32. vorgeschrlebene Verfahren glelchsalls Anwen-
dung, jedoch mit nachstehenden Modiftkarionen:
4) bel Mittheilung einer Beschwerde wegen verweigerter oder gehemmter Recheopflege an
bie betrefsende Landesbehörde zu deren Erklärung Ist zuglelch die Elnsendung der be-
züglichen Akten zu verordnen;
2) in den Fällen des §. d., lill b der Uebereinkunse bat der Beschwerdeführer auher dem
Nachwelse, daß die Sache von dem Verwaltungsrache der verbünderen NRegierungen
dem Schiedsgerichte überwiesen worden, zunächst eine vollständige Beschwerdeschrife,
welche dem kontrodiklorischen Verfahren zur Grundlage dienen kann, eingureichen;
5) schriftliche Replik und Duplik, sowie mundliche Verhandlung vor versammeltem Kol-
leglum sinden nur in solchen Fällen Scakt, in denen das Schiedsgericht sie für ange-
messen erachtet.
3) Bei Antklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerlelle Weranc-
wortlichkeit betreffen.
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Auf Anklagen gegen die Minister, insosern ste deren ministerielle Verantwortklichkeic be-
treffen (s. 4. litt. a No. 6. der Uebereinkunfe vom 26. Mal d. J.), wird nach den Grund-
sihen des Anklage-Prozesses verfahren. — Es kommen hierbei die in den I9. 1. bis 32. ent ·
baltenen Bestlmmungen ebenfalls mit folgenden Modifikarlonen zur Anwendung.
(. 35.
Tuch außer dem Falle des §. 10. kann eine mündliche Verhandlung der Soche vor
versammeltem Kolleglum Statt fünden,, wenn das Schiedsgericht eine solche zur Ausklärung