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durch die Yoslftellen, und es ist Rlemanbem gestattek, ssch mit dem Verkrieb oder Wie-
derverkauf derselben gewerbemähig zu befassen.
Es Ist den Poststellen steeng untersage, die Marken zu elnem Höheren oder gerin-
geren Befrag zu verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückee Werth bekrägt.
. 7. Die in Silbergroschen ausgestellten Thurn= und Tarisschen Marken können
nur bel den Poststellen derjeulgen zum Fürstl. Tourn= und Tarisschen Hostverwaltungsbezirk
gebörlgen Sctaaten, welche in der 11 Thaler Währung rechnen, sowie bel den Fürfll.
Thurn- und Tarksschen Poststeslen in den Hansestädten, und in gleicher Weise die auf
Kreuzer soutenden Tarisschen Marken nur in den Thrilen des genannten Postoreals,
in welchen der 24 Fl.-Zuß besteht, zum Frankiren verwender werden, widrigen Falls
die Frankacur als nicht gescheben betrachtet und die mit unrlchtigen Marken versehene
Korrespondenz als unfrankler behandele wird.
Gera, am 22. Dezember 1851.
Fürstlich chs Ministerium.
Bretschn eider.
Schlick.
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3) Bekanntmachung, den Beitritt der Herzogl. Braunschweigischen Regierung zu der
Heimathskonvention.
Dem unterm 15. Jull ds. Is. zu Gotha abgeschlossenen Vertrage, wegen gegenseiti-
ger Verpflichtung zu Uebernahme der Ausjuweisenden ist zu Folge nachträglich abgegebener
Erklärung neuerdings auch
die Herzoglich Braunschwelglsche Regierung
belgetreten, was wir mit Verweisung auf die in Nr. 114. der Gesehsammlung enthaltene
rtenchn biermit zur öffemtlichen Kenminiß bringen.
a, am 17. December 1851
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium
von Bretschneider.
Schllck.
1) Bekanntmachung, Ern ber Großh. Hesfichen Ortseinnehmereien zu
ensheim, Friedberg und Bußbach bei
Nach einer 8 gelangten Mitihellung ist von dem Großder zoglich Hessischen Flnant -
minlsterium zu Darmstadt in Berücksichtigung des bei der Versendung uͤbergangspflichtiger