Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Ländergebiet transitlren, ist die etwa an die Postanstalt desselben zu entrichtende Trausitge · 
bühr im Zuschlag zu den vorstehend festgesezrn Spedlisonsgebühren zu erheben. 
+ 7. 
In den Postorken wird, sofern die Ableferung der Zeltschriften in die Wohnung der 
Abonneuten auf Verlangen derselben durch Postbedienstete erfolgt, an Bestellgebuͤhr erhoben, 
wenn die Zeitungen woͤchentlich erscheinen: 
6 bis 7 mal. . .. . 446 Kr. oder 14 Sgr. jährlich, 
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3 « 5 7“ « * « " " 36 *#* * 7° 7“ 
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Eine Ermäßigung der vorstehenden Bestellgebäbren für Reglerungs. Gesetzz, Amts- 
und Intelllgen#bläcter blribt vorbehalten. 
5. 8. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung elner Zeieschrist von einer dlesselulgen Host- 
sielle des Bestellungs= oder Verlagsorts an einen ondern Ort des Fürstl. Pestverwalkungs. 
bezirks aus dem gewöhnlichen Zeitungswege, so hat derselbe ohne Räcksicht auf die Anzahl 
der nachzusendenden Blätker eine Avisgebühr von 11 Kr. oder 4 Sgr. prämmerando zu 
bezahlen, und auherdem nur noch die eswaigen an eine fremde Postanstalr zu entrichtenden 
Transitgebuͤhren. 
Sol die Nachsendung on einen Drt auHerholb des Fürfll. Verwalkungsbezirks erfol- 
gen, so finden die mit der belheiligeen Postoerwaltung bestehenden vertragsmählgen Bestim- 
mungen Anwendung, falls ader folche nicht vorgesehen sind, so kann die Nachsendung nur 
nach vorgängiger Verstänrigung mit der Poststelle des neuen Bestlmmungsorts arefinden, 
in welchem Fall von Seiten der diesseitigen absendenden Poststelle zwar nur die oben be- 
liimm#en Aoisgebühren erhoben werden, der kereseannt Anen aber am Distributlonsort 
zur Zahlnng der daselbst gesrölichen Gebühren verpfli 
Ueber die in solchen Fällen pränumerando ue —ni-e baben die betheilig- 
ten Poststellen pro rata Abrechnung zu pflegen. 
Für Zeitungen, wetlche aus einem sremden Postverwaltungsbezirk einem Abonnenten 
nach einem Ort des diesseitigen Polkbezieks nachgesendet werden, wird die Disteiburion, in- 
soweie nicht vertragsmäßige Bestinmungen entscheiden, nur gegen Enteichtung der vorschrifts- 
mäsigen Speditions= und Bästellgebühr geschehen, wobei mindestens ein Quartalsbetrag zu 
berechnen ist. 
5. 9. 
Soll die Zeitungs · Bersendung zur Mitbefoͤrderung nicht inserirter, sondern selbsistaͤndig 
gedrucktet und besondere Anlagen bisdender Ankuͤndigungen rc. benutzt werden, so M für
	        
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