Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

2.2. 
Die von der Poskaustale bestellten Exemplare sinb zu den zwischen Vormiteags 
bis Ubends 8 Uhr abgehenden Posten je elne Stunde vor der sestgesetzten Ub. 
gange#eit, und zu den in der Zeic von Abends 8 Ubr bie Morgens 8 Uhr ab- 
gehenden Posten bis Abends 7 Uhr ausjugeben. 
Es verstehe sich bierbel von selblt, daß auch eine frühere Ablleserung der 
Zei#ungen an die Postanstalt zulässig ist und daß lusbesondere Zeitschristen, wel- 
che in größerer Anzahl durch die Post versender werden, je nach beendigtem Druck 
auch abtheilungsweise ausgegeben werden können. 
Jc) Die von der Postanskalk bestelleen Exemplare #nd vollständig gu liesern; im Un- 
terbrechungs= resp. Verhinderungsfalle Ist zu Gunsten der Leser ein emsprechender 
Abjug an den Abonnementsgesdern zu gewähren. 
) Desecte, welche mie nächster Post angemeldet werden, sind unencgeldlich nachzu- 
liesern. 
e#t Preiserhöhungen der Zeitschristen, welche dem Postdeble übergeben sind, dürsen 
nur mit Beginn elner neuen Abonnementsperlode vorgenommen werden, und f#nd, 
wie überhaupt jede Veränderung im Preise und der Erschelnungsweise der Bät- 
ter mindestens cinen Monat zuvor der Postoerwoltung anzuzeigen. 
S 
. 14. 
Die Absührung ver Abonnementsgelder Seltens der Postanstalt an die Verleger er- 
solgt am Schluß einer jeden Abonnementsperiode, nach vollständiger Lieserung aller zu der 
lebteren gehörigen Bläcter, jedoch werden auf Verlangen den Verlegern von Monat zu Mo- 
nat ihrem Guchaben enesprechende Abschlagszahlungen geleister. 
Fronkfure a. M., den 11. December 1851. 
General= Post-Direction. 
Dörnberg. 
vdt. Kölle. 
  
7) Bekanntmachung, die für Snscung des feuebarenGrundbesibe ermittelten 
ssifikationen botr. 
Nachstebend werden dle für Eluschähung sämmtlscher Grundstücke des Londes nach #ß- 
ren verschiedenen Gakkungen säc den Zweck der allgemelnen Grundskeuerregulirung ermirtel- 
bren Klasststeaulonen zur allgemelnen Kenntulc gebrache, und ist dabel nur zu Uemerken ge- 
wesen, dasf, wenn gleich nach §. 15. der Justeukrion vom 23. August 1850 sür die ver- 
schiedenen Landesthelle verschledene Durchschnlutgermitkelungen der Getreldepreise haben vor- 
genommen werden sollen, es sich koch nach Maßgabe der angesteilten Erörrerungen und ge-
	        
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