Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Mie Brzugnahme auf die Bekannemachung vom 21. Jannar dieses Jahres wlrd Hier- 
mit weiter veröffemlicht, daß für die freie Stadt Frankfure und deren Berelch 
die Waarenkentrole im Binnenlande nummehr auch für Tabakssabrtkace aufgehoben 
worden ist. 
Gera, am 3. Mär) 1852. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Mintsterium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
§) Bekanntmachung, die Verpflichtung der Gemeinderäthe betr. 
Da dbarüber Zweisel enstanden sind, In welcher Weise dle Einsehung der nach Vor- 
schrift der Gemeindcordnung in den einjelnen Gemeinden zu wählenden Gemeinderätße voll- 
zogen werden loll, die Gemelndcordnung aber darüber eine bestimmee Vorschrist niche ent- 
bälc, so wird hiermi verordnet, daß sämmtliche Mitglieder des (#emelnderaths, sobald deren 
Wahlen ordnungsmäßig ersolgt sind, durch den Gemeindevorstond mit angemessener Feler- 
lichkeit einzuführen und mitkelst Hondschlags an Eidesstatt für ihr Amt, linsbesondere zu ge- 
nauer Beobachtung der Gemeindcordnung, förmlich in Pfliche zu nehmen snd. 
Gera, am 25. Jannar 1852. 
Furstlich, Reuß- Mauisches Ministerium. 
n Bretschneibder. 
Semmel. 
  
9) Bekanntmachung, Modifkation Pn §. C. des Regulativs über das Lagern auslän. 
discher Weine betr. 
Im Nachtrage zu der im 5. 6. des vereinbarten Regulativs wegen der Lager von 
ousländischem Weine enthalcenen Worschrife ist durch übereinstimmenden Beschluß der bethel- 
ligten Vereinsregierungen v. timmt norde, daß der regulativmäßige Zollrabatc von fremden 
Weinen auch dann gewähre werd n soll, menn dieselben 
1) über Hamburg oder Bremen nicht Elb- oder Weser-wärts, sondeen miteelst der 
Elsenbahnen eder 
2) glelchfalls miteelst der Eisenbahnen aus Frankrelch durch Belglen über Köln 
bezogen werden,
	        
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