Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Die Orbnung und Diselplin in den Serafanstallen richeet sich im übrigen nach den 
sr dieselben besonders besteyenden Hauserdnungen. 
Art. 9. 
Jnwieseen Freibeirsstrasen den gänzlichen oder vorübergehenden Verlust flaaksbärgerli- 
cher Rechte, iusbesendere der Wahlsähigkeit bel Landcägen, der Fählgkeit zum emeindebür- 
gerrecht, zum Amt eines Geschwernen u. s. w., oder Beschränkungen solcher Rechte zue 
Folge haben, ist nach den darüber beslehenden odee noch zu erlasseaden besonderen gesehlichen 
Verschriseen zu beurtheiten. 
Rechtekräftig zuerkonnte Zuchthausstrase ziebt jedensalls ohne Welteres den Werlust al- 
ler Ehrenzeichen, des Ranges, des Tleels, der academischen Würden, des Staatsdienstes und 
ander#er unmittelbarer oder mirtelbarer öffentlicher Aemeer, der Advocatur, des Notariats, 
der de#tlichen Praris, sowie der Dieustgehalte, Wartegelder und Penstonen aus äffenellchen 
Cassen, nach sch. Der Verkust der drzelichen Propis soll jedoch in dem Falle nicht elntre- 
ten, wenn die Zuchthauesteafe wegen elnes sogenannten pollcischen Vergehens zuerkannt wor- 
den ist: auch sollen die aus der allgemeinen Wictwenpenstonskosse zu gahlenden Penstonen 
der Witewe oder Kinder eines solchen zur Zuchthausstrafe verurtheilten Branen nicht 
wegsallen, dasern der Berroffene bis an sein Lebensende selne Belträge pünktlich sortenerschter. 
Gewerbeceibende, welche einem Innungsverband angehören und zur Zuchthausstcase verur- 
eheile sind, können zwar das Gewerbe sortseben, auch das Meillerrecht, wenn sie folches 
noch nicht gehobe, erwerben, düfen jedoch den Innungsversammlungen niche beiwohnen; 
nichts destowenigrr sind ste verbunden, dle üblichen Innungsbelträge zu entricheen. Hlerbel 
soll es aber den Innungen unbenemmen bleiben, die Betrofsenen nach Verlauf von 10 Jab- 
ren, wenn sich dieselben während dieses Zeitcoumes gesehlich verhalten haben, auch zu den 
Innungsversammlungen wiederum zuzulassen. 
b diese Felgen der zuerkammten Juchehauestrofe auch schon bel anderen Freihelrsstra- 
sen, oder überhaupt als Felgen der rechtskröfeigen Verurtheilung wegen gewisser Werbrechen 
ohne Ruͤcksicht auf die Art der erkannten Strafe, elntreten, ist nach den anderwelt hierüber 
bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen zu bestimmen. 
Dauer der Freiheitsstrafen. 
Arc. 10. 
Oie Zuchthausstease ist lebenslänglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie über zwan- 
jig Jahre, aber auch nie unter einem Jahre Sctate finden. 
„tst soll nie über zehn Johre dauern und nie unfer zwel Monate herab. 
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G. fanguiß istrose darf, wo nicht das Gesetz eine längere Dauer besonders zuläße, nicht 
uͤber drei Monate gehen, und kann nicht unter einen Tag hrrabsteigen.
	        
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