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gehung eines Verbrechens gegebene Lohn,, laglelchen die durch die verbrecherische Thaͤtigkeit
bervorgebrachten Sachen, sofern nicht ein Drikter dorauf berechtigt ist, zu confisciren.
Stellung unter polizeiliche Aussicht.
Art. 19.
Gegen Inlaͤnder, welche zu einer Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe verurtheilt wer-
den, kaun zugleich auf deren Stellung unter polizeiliche Aussicht erkannt werden, wenn sie
nach Beschaffenheit des verübten Verbrechens und nach ihrer Perssnlichkeit sür dle öffent-
liche Sicherhele besonders gesährlich erschelnen. Der Richeer hat die Dauer der Aufschr
in dem Straferkenm#nih, und zwar nicht unter einem Jahr, aber auch nicht auf länger als
sfünf Jabre zu bestimmen.
Der unter solche Aussiche Gestellte kann an der Stelle selnes blsherlgen Wohnortes
einen anderen Ausenthaltsort nur mit polizeilicher Bewilligung nehmen. Er darf seinen
Wohnort oder Aufentholtsort nicht über Nacht ohne Erlaubnih der Orkspolizeibehörde ver-
lossen. Haussuchungen können bel ihm sederzese vorgenommen werden.
Ausweisung.
Art. 20.
Bel Ausländern erlic unter den Voraussehungen des Art. 19. Ausweisung aus dem
Londe an die Sielle der polijeilichen Aufsücht. Der Richter bat, wenn er darauf erkenm#r,
deren Zeitdauer, niche unter einem Jahr und ulcht über fünf Jahre, bel Angehörigen alcht-
deurscher Staaten nach Befinden auch auf längere Zeit mit aussusprechen, auch in dem
Erkenu#h selbst, oder wenigstens bel dessen Eröffnung an den Verbrecher, auf die im Fall
des Bruches der Ausweisung im Art. 104 georduete Serase zu verweisen.
Oeffentliche Bekanntmachung von Strafen.
Arc. 21.
Oessentliche Bekannemachung ergangener Straferkenn#enisse erlte eln, wo fle besonders
durch das Gese vorgeschrieben ist.
Außerdem kann bei Verbrechen, welche mit Zuchthaus= oder Arbelröhausstrafe belege
werden, der Richeer auf öffentliche Bekanntmachung des Steaserkennenisses ln dem leßteren
mirerkennen, wenn er eine solche Bekannwachung im öffentlichen Interesse oder für dle
Ebre eines Unschuldigen oder soust Betheiligten sür angemessen erachtet.
Die Bekanntmachung geschiehe durch den vollzlebenden Richter in öffenlichen Blältern.