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obsichelgte hinzugetreten, (0 kaun die usche beobsichilgt gewesene Verleung nur zur Fahr-
lässigkeit zugerechnet werden.
Fünftes Capilel.
Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Belbülfe und der
Vegünstigung.
Gleiche Theilnahme an verbrecherischen Handlungen.
Art. 31.
Haben mehrere Personen an elner verbrecherichen Handlung, sie sel eln vollendeles
Verbrechen oder ein strasbarer Versuch, Theil genommen, und diese Theilnahme geschaß
1) In Folge einer voransgegangenen ausdrücklichen Verabredung oder Killschweigenden Ue-
bereinkunst, welche auf gemeluschaftliche Begehung des Verbrechens gerichtet war,
und bestand
2) darin, daß sie bel der Aussührung der verbrecherischen Handlung mitwirkten, oder
doch bei der Ausführung gegenwärtig waren, oder auch nur vor der Ausführung Bel-
bölse geleister baben,
so ist elnem Jeren von ihnen die verbrecherische Handlung als gleichem Theilnehmer ganz
zuzurechnen. .
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Bei-brechen-abjssmkssccsist,misßbeijkdkmgleiche-IThkicnehmktbeseelt-Betragdieses
Werthes zu Grunde gelegt werden. «
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sonstigen Rücksichten bei der Straszumessung, eneweder in gleicher Maße oder in verschiedt-
nen Abstufungen sür die Einjelnen, innerholb der gesehlichen Serasgrenjen zu bestimmen.
Acc. 32.
Hondlungen, welsche ch ein glelcher Theilnehmer zu Schulden kommen laͤßt, koͤnnen
den anderen gleichen Theilnehmern dann nicht zugerechnet werden, wenn sie nach den vor-
handenen Umständen nicht als in der vorausgegangenen Verabredung oder llebereinkunfe be-
grissen angeseben werden könen. Sie sind nue bei der Brstrasung dessen, der sie sich zu
Schulden kommen ließ, zu berücksichtigen.
Art. 33.
Wirken mebrere Persenen bei Aussührung einer verbrecherischen Handlung mic, ohne