Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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ausdrückliche oder stillschweigende Uebereinkunft, so sind sie nicht als leiche Theilnehmer, 
sondern wie einzelne Verbrecher zu behandeln, und es teisfe einen jeden nur die durch seme 
eigene Thärigkele verwirkte Strafe. 
Verleitung. 
Art. 31. 
Wer einen Anderen durch Gewalt, Drohung, Besehl, Austrog, Versprechen oder Ge. 
ben elner Belohnung, Ueberredung, Erregung oder Benuhung eines Irrthums oder einer 
Gemüchsbewegung, oder auf elne andere Weise zu einer Krafbaren Handlung beskimme, ißt, 
wenn es Ju derkir Ausführung gekommen ist, als gleicher Theilurhmer an derselben zu be- 
strasen. 
Es U#t demselben bierbei jedes zur Aussührung der Handlung angewendete Mittel und 
seder elngetretene Ersolg zuzurechnen, ausgenommen, wenn diesellen den Umständen nach, 
als niche in seiner Absicht begriffen gewesen, angenommen werden können. 
Irl es niche zur Ausführung des Verbrechens gekommen, so trite, wenn der Andere 
auf die Verleitung eingegangen, Bestrafung nach den Worschriften un Acc. 28 ein; auher- 
dem jedoch nur da, wo der Versuch der Verleikung besonders mit Serase bedroßt ist. Ist 
elne Verleitung zu einem Werbrechen als selbstständiges Verbrechen ausgestellt, so ist der 
Wersuch derselben nach Arte. 23 f. zu bestcafen. 
Ungleiche Theiluahme. 
Art. 35. 
Wer an der Ausführung elner verbrecherlschen Handlung auf keinerlei Weise Theil ge- 
summn bat, aber dleselbe 
mic Anderen ausdrücklich verabredet hacte, oder über deren Verübung mie Ande- 
ren iillschweigend übereingekommen war, und nicht wieder freiwillig zurückgetreren 
ist; oder auch 
2) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, zur Veruͤbung desselben Rath und 
Anschlag gegeben; oder 
3) obne das Werbrechen mie beschlossen zu Haben, vor der Ausführung der That 
Beihülfe zu demfelben gelelstee har, 
It als ungleicher Thellnehmer zu bestrasen. Es kann jedoch die Sirase ulscht über zwei 
Drilhelle der gesrblichen Serase des Haupwwerbrechens, und wenn diese in lebenslänglicher 
Juchthausstcose besteht, nlche über zwanzig Jahre Zuchthaus gehen. Der Richter ist bei 
Bestimmung der Strafe niche on die süc das Haupwerbrechen bestimmte Strafark gebunden. 
Begünstigung. 
Arc. 36. 
Wer einem Verbrecher nach Aussührung des Werbrechens wissemtlich durch Verheblung
	        
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