Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

328 
3) Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Fälschung aus Gewinnsuche, und die Art. 157 
gebachte Erpressung; 
4) Verferelgung fallchen Geldes und falscher öffentlicher Creditpapiere. 
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme find jederzeic als gleichartig mie dem Ver- 
brechen selbst zu betrachten, nicht aber Vegünstigung und unterlassene Anzeige oder Ver- 
binderung des Verbrechens. 
Vorsähsiche und sahrläslige Verbrechen sind niche gleichartig. 
Benehmen nach der That und insbesondere Ersaßz bei Verbrechen gegen 
das Cihenthum. 
Art. 48. 
Innerhalb des gesehlichen Strasmaahes soll es elnem Verbrecher zur Strasminderung 
gereichen, wenn sein Benehmen nach der That zeigt, daß keine Verdorbenhelt des Willens 
vorhanden ist, wenn er sich selbst bei Geriche als den Schuldigen angiebr, oder zu Anfang 
der Untersuchung und ohne noch überföhre zu sein, seine Schuld brkannt hat, ingleichen 
wenn er selbst die schädlichen Folgen des Verbrechens zu verhindern, oder schon verursach- 
ten Schaden zu erseen bemühr war, oder wieklich ganz oder theilweise Erfaß geleister bar, 
sei dies auch erst nach elngelelreter Untersicchung geschehen. 
Art. 40. 
Wenn bel Verbrechen gegen das Eigenthum aus gewinnsüchtiger Absiche, insbesondere 
bei Diebstohll, Veruntreuung und Berrug, der Verbrecher aus elgenem sceien Autrieb und 
ebe ein Anfordern des Beschädigten, oder ein Einschrelten elner rlchterlichen oder Pollzei- 
behörde gegen seine Person des Verbrechens wegen stattgesunden hat, dem Beschädigten voll- 
stindigen Ersah durch Zurückgabe oder aus bereilen Mitteln leister, soll derselbe mit Strase 
verschom und nur gur Abstattung der etwa erwachsenen Kosten angehalten werden. Dies 
soll bri Veruntreuungen und bei dem Berrug zur Eingehung von Verträgen auch dann 
gelren, wenn der Werbrecher zwar nicht aus freiem Amtrieb, aber doch auf Anfordern des 
Beschädigten, soglesch aus vereiten Mitteln vollstaͤndigen Ersatz leistet, bevor elne Behörde 
gegen ihn eingeschritten ist 
Nur wenn die Diebstähle, Verunrenungen und Bekrügerelen ausgezeschnet sind, soll 
der gedochte Ersah niche Straflosigkele, aber doch eine Herabsehung der den Verbrecher au- 
herdem tressenden Strase zur Folge hbaben. ODabei soll jedoch nicht die Strafark, sondern 
nur die Dauer der Strase, und zwar sowelt es dle Vorschrifeen des Act. 10 über das 
nledrigste Moah der Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe verstatten, böchltens ble u elnem 
Drlethell der außerdem eintretenden Strase hecabgesett werden. Auf dle Artt. 225 und 
226 gedachten Verbrechen soll diese Bestimmung keine Anwendung fünden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.