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sür diesen Gesammtbektrag geltenden Strassab zu beureheilen. Ueber die Ermitkelung des
Betrags eneschelden dle MVorschriften in Arr. 43.
Richtet sich die Strase der mehreren Verbrechen der gedachten Art zwar auch nach
dem Betrag, sie Ist aber bei den elnzelnen Verbrechen durch das Geset nach verschiedenen
NRegeln abgemessen, so ist bei Bestlmmung der Strase jedes Werbrechen süc sich zu beur-
tbellen; es kann jedoch für dleselben zusammengenommen niemals eine höhere Strase er-
kannt werden, als auszusprechen sein würde, wenn die sämmelichen Verbrechen der schwereren
Arc angehörten und ihr Betrag zusammen gerechnet werden muͤsite.
Was In diesem Arelkel von den Werbrechen bestimmrt ist, gilt auch, wenn Wersuche
bieser Verbrechen, nicht aber, wenn vollführte und versuchte solche Verbrechen zusammentreffen.
Zusammentressen von Strafen.
Arc. 54.
Ist eln Verbrecher wegen elnes oder mehrerer Verbrechen mit der Todesstrase oder
mit lebenslänglicher Zuchthausstrase zu belegen, so ist auf andere von ihm begangene Ver-
brechen welrer kelne Rücksicht zu nehmen.
Art. 55.
Sind zeitliche Freiheitsstrasen verschiedener Art von einem Werbrecher verwirkt, so
sollen die Serasen geringerer Art, nach dem Iin dem Schlußsaz des Arc. 10 aufgestellten
Maoßstab in die Höchste Secafart verwandele werden, welche von dem Verbrecher mitver-
wirkt worden ist. Dabei ist jedoch das höchste Maaß der Acbeitshaus= und zeitlichen Zucht-
hausstrase nach Art. 10 einzuhalten, und die etwa überschießende Zeit ist gänzlich in Weg-
soll u bringen, nach Befinden ledoch an lbrer Srelle auf elne Schärsung zu erkennen
(Art. 12).
Die in Folge der Verwandlung sich ergebende Gesammedauer der höheren Scrafare.
ist nur nach Jahren und Monaten zu erkennen, und eine überschiehßende Zeic unter einem
Monat unberücksichtigt zu lassen, ausgenommen wenn die Gesammedauer ulcht einmal ein
Jahr erreicht, welchenfalls bis auf Wochen zu erkennen ist, und nur überschießende Tage
in Wegkall kommen sollen.
Trisse Gesängnißstrase mie böheren Frelhekrsstrasen zusammen, so kann der Alchter von
der bei der Gelängnihstrase ihm ansonst erwa zustehenden Besugniß, Handarbeic oder Geld-
strase an deren Spelle zu erkennen, keinen Gebrauch machen.
Arc. 56.
Treffen zeitliche Freiheitsstrasen derselben Art gusammen, so sollen dieselben zusammen-
gerechnet werden, jedoch bei Zuchthausstrafe und Arbelksbausstcase gleichsolls die länzste
Dauer de'selben nach Art. 10 nicht überscheitten werden, die enva überschlehende Zeit in
Wegsall kommen, und nach Befinden auf eine Schärsing erkanmt werden (Arr. 12).