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gerichtete Handlung elnes Geriches, (der Staatsanwaltschaft) oder einer Polizeibehörke vor-
gekommen ist.
Jede solche Handlung, insbesondre Ladungen, Vernehmungen, die Verhaftung des Ver-
brechers, (oder gegen die Person desselben gerichteete Anträge der S#taaksanwaltschaf#), un-
terbrechen die Verjährung, welche jedoch von der letzten derartigen Handlung on von Neuem
zu laufen beginnt.
Acc. 72.
Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Bethelligten untersuche und bestraft werden,
verjähren binnen einem Jahre von dem Angenblick an, wo der zu dem Antrag Berecheigte
Kenntniß von der Person des Verbrechers erlange hat, und jedenfalls, abgeseben von erlang-
ker oder nicht erlangter Kenntniß, wenn vom Augenblick der verbrecherischen Handlung an
eln fünffähriger Zeitraum abgelaufen ist.
Der Betheiligee verllert nach dem Ablauf der Verjährung das Reche des Antrags.
Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Betheiligte innerhalb deren Laufes
Artcräge in Bezlehung auf die Untersuchung gestellt har, welchenfalls von der letzten auf
diese Ancräge erfolgeen gerlchtlichen Handlung an, und, wenn keine solche Handlungen er-
solgr sind, von dem Anteag an, die Verjährung von Neuem zu laufen beginnt.
Art. 73.
Ill gegen elnen Verbrecher eine Serase bereits erkannt, so tritt von dem Augenblick
au, wo das Straserkenmniß vollsteeckbar geworden, oder wenn der Ansang mit der Straf .
vollstreckung bereits gemacht ist, von dem Augenblick an, wo die Wollstreckung eingestelle
wurde, oder der Werurehellte sich derselben enczogen har, elne Verjöbrung der Strase ein;
bei Verbrechen, welche von Amtewegen versolgt werden, in sunfzehn, wenn sedoch blos auf
Gesängnih oder Geldstrase erkannt ist, in fünf Jahren, und bei Verbrechen, welche auf An-
trag eines Berheiligten bestrast werden, ebenfalls in sünf Jahren. ·
DicseVerjähkungwikdunterbrochendukchEkneummqdecSkkafvollstrkcknngoder
durchEcheisungdkaVeto-theiltenzuthtveckdekSkkqsvollzlehunH
DieVekjöhkassgoekStraf-hebtdienaitdtclthtekensonstverbundenengksehlschkll
Folgen (Art. 9) nicht auf.
Art. 74.
Der Ruͤckfall (Art. 46) verliert die Eigenschaft eines Orundes zur Straserhoͤhung,
wenn von dem letzten Augenblick der Vollzlehung der Sccofe fuͤr das fruͤbere Verbrechen
an bis zur Begehung des neuen Verbrechens die in dem vorigen Artikel geordneten Zeul-
rämme verflossen sind. Es soll dles aber ulscht einereten, wenn in der Zwischenzeie GStraf ·
vollstreckungen wegen Verbrechen vorgekommen sind, welche gleichfalls einen Röcksall be-
gründen.