Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Art. 75. 
Die Verjährung soll in allen Fällen mit dem Anfang des letzten Tages als vollendee 
gelten. 
Art. 76. 
Die Art. 71 zugelassene Verjährung sällt weg bel Werbrechen, welche ausschlieglich 
mie Todesstcafe oder lebenssänglicher Zuchthausstrafe bedrohr Und. 
Ebenso bot die Act. 73 geordnete Verjährung keine Anwendung, wenn ouf Todesstease 
oder lebenslängliche Zuchthausstrafe erkanmt ist. 
  
chweiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
  
Erstes Coapikel. 
Vom Hochverratb, Staatsverratb ünd anderen die Sicherhelt des Staates 
gefährdenden Handlungen. 
Hochverrat h. 
Art. 77. 
Wer sich gegen dle Person des Seaatsober hauptes des Verbrechens des Mordes, Todt- 
schlogs oder der Körperverletzung in der im Art. 131 Nr. 1 bezeichneten Weise schuldig 
machr, ingleichen wer das S-aatsoberhoupe gefangen hält oder in Felndes Gewake liesert, 
(K. als Hochverräther mir der Todesstrase zu belegen. 
Wurde der Hochverralh nicht vollender, sondeen nur auszusühren angesangen, so ist der 
Richter ermächtige, auf geitliche Zuchtbausslrafe berabzugehen. Ebenso ist bei Körperverleßz 
ungen In den Fällen des Art. 131 Nr. 2 und 3 auf Zuchthausstrafe, jedoch nie unter 10 
Jahren, zu erkennen. « 
WeisheitHandlungmdekindemgegemvåkcigmAktiselgedochkkuAkkgegmsit-anderes 
beutschksSmoksobkrhauotbegangen,soc-inzeitlich-·Zachtbaasflmseriss,sofeknnlchtdte 
HattdltmganscchincinschtoeeekzubellkafmvksBckbkechcnübergeht- 
Are 73. 
Als Hochverrächer soll serner mit der Tedesstrase belegt werden, wer elnen gewaltsa-
	        
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