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men Angriff moche gegen das Regierungsrecht des Staaksoberhaupts, oder gegen die Selbst-
ständigkeit des Staotes, um benselben einem fremden Staate zu umterwersen oder einzuver-
leiben, oder auch nur, um einen Theil seines Gebiets von dem andern leszureißen, oder
gegen die Staatsversassung, um dieselbe ganz oder in wesentlichen Theilen umjustuczen.
Dergleichen Angrifse gegen den deurschen Bund sind in gleicher Weise mit der Todes.
strase, nach Beßinden mit lebenslänglichem Zuchthause, und folche Angriffe gegen andere
einzelne deusche Staaten mit zeitlichem Zuchthause zu belegen.
Art. 79.
Haben mehrere Personen die Art und Zeic der Aussührung elnes Hechverrakhs ver.
abredet, ohne dah es zu dem Aufang derlelben gekommen ist, so sind sie wegen Verschwor.
ung, die Anskister mit Zuchehaus bis zu zwöls Jahren, die übrigen Tbeilurhmer bis zu
zebn Johren zu belegen.
War die bochverrächerische Absiche gegen das Leben des Staatzoberhaupts gerichtet, so
kunn auf zeitliches Zuchthaus bis zum Jöchsten Maaß oder auf lebenslängliches Zuchthaus
erkannt werden.
Art. 80.
Wer Handlungen zur Vorbereitung des Verbrechens des Hochverratchs begeht, insbe-
sondere össentlich oder geheim, durch Rede oder Schrift zu hochverrätberischen Handlungen
auffordert, zu bochverrä#hersschen Zwecken aufreizende Schristen verbreiter, hochverrärherische
Pläne Anderen mittheilt, Versammlungen zu hochverrätherischen Zwecken hält oder daran
Theil umme, Monnschaseen zu diesen Zwecken onwirbe oder in den Wassen übe, Wassen
oder andere Angrifsomistel zu gleichen Zwecken anschafft, ousehellt, annimmt oder H#ust bereit
bält, soll mit Gesängniß von drel Monaken bis zu drel Jahren, oder mit Arbeltehaus bia
zu vier Jahren bestrast werden.
Art. 81.
Theilnehmer an einer Verschwsrung (Arc. 79) oder an vorbereilenden Handlungen
(Art. 80), welche davon feeiwillig so zeitig Anzeige machen, daß der Aussührung der boch-
verrätherlschen Uncernehmurg noch vorgebeugt werden kann, sollen mit Strase verschont wer-
den; ausgenommen, wenn ste als Anstifeer erscheinen, welchensalls die Anzeige nur zur Min-
derung der Scrase, nach Beßinden aber selbst zu deren Herabsegung unter den soust geset-
lich geordneten geringsten Strassatz gereichen soll.
Art. 82.
Ein JInländer oder ein sich zeleweislg im Inland aufhaltender, oder in Diensten deo
Inländischen Staats stehender Ausländer, der von einer beabsichtigten Hochverräeherischen Un-
ternehmung elnes Einzelnen, oder einer deshalb elngegangenen Verbindung Mehrerer, gleich.
viel ob vorbereitende Handlungen berells vorgenommen wurden oder nicht, durch eigene Wahr-