Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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der Staatsgesehe ober der Ausuͤbung der Verwaltungsbefugnlsse der Staatsreglerung auf- 
reijen, ingleichrn aufreijende Aeußerungen zu diesem Zweck, sollen mit Gefaͤngnißstrafe bis 
zu einem Jahr bestraft werden. 
Art. 87. 
Wer wisseutlich falsche, fuͤe den Staat nachtheilige oder suͤr die ffentliche Sicherheit 
beunruhigende Nacheichten verbreitet, ist mir Gesängulß bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Ac. 88. 
Die Verleitung finer Militoirperson zur Desertlon wird mic Gefängnißstrase von sechs 
Wochen bis zu einem Jahr, die Begünstigung einer Desertion mit Gesängniß bis gu sechs 
Monaten geahndert. 
Dle Verleitung einer Militalrperson zum Ungehorsam gegen die Besehle ihrer Vor- 
gesetzten ist mit Gesängniß bis zu einem Jahr zu belleasen. Die öffentliche, mündliche 
oder schrifellche Aufforderung hlerzu ist, wenn dleselbe ohne Ersosg blieb, mie Gesängniß 
bis zu acht Monaten zu belegen. 
HPweites Kapitel. 
Von Beleldigung der Person des Staatsoberhaupts, selner Familie und 
äbnlichen Beleldigungen. 
Majestätsverbrechen. 
Art. 89. 
Wer ssch gegen die Person des Staaksoberhoupes elne den Bestimmungen des Arr. 
131 Nr. 4 und 5 uncerllegende Körperverlehung zu Schulden kommen läßt, ingleichen wer 
dleselbe thäclich beleldige, ist mie zeitlicher Zuchehausstrase zu bestrafen. 
Art. 90. 
Wer das Staatsoberhaupt unmlttelbar mit Thaͤtlichkelten oder körperlichen Verlehungen 
bedrohe, wird mit Zuchthausstrase bls zu zehn Jahren besttaft. 
Bedrohungen gegen das Staatsoberhaupt mit Thaoͤtlichkeicen oder koͤrperlichen Verletz- 
ungen, welche gegen dritte Personen ausgesprochen werden, und irgend elne Besorgniß zu 
erregen geelgnet sind, werden mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu acht Jahren geahndet. 
Art. 91. 
Ehrenverlehende Handlungen gegen das Staatsoberhaupt, dbesgleichen ehrenverlehende 
Aeußerungen über dasselbe oder dessen Reglerungshandlungen sind mit Gefängnä¼ bis zu drel 
Jabren oder mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu besteafen.
	        
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