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Bruch der Stellung unter polizelliche Aufslcht.
Art. 103.
Wer durch richterliches Erkenntniß unter polizeiliche Aussicht gestellt ist (Art. 19) und
seinen Wohnort oder Aufenthaltsort uͤber Nacht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehoͤrde ver ·
laͤßt, wird mit Gefaͤngniß bestraft.
Bruch der Ausweisung.
Act. 104.
Wer durch richterliches Erkenntniß aus dem Lande ausgewiesen ist (Art. 20) und da ·
bin ohne polszeilsche Erlaubniß zurückkehre, hat Gesängniß oder Arbelrsbausstrase bie zu
zwel Jahren zu erlelden.
Verleitung zur Widerseßlichkeit bel Abgaben.
Arc. 105.
Die Werleitung zur Verweigerung öffentlicher Abgaben oder anderer unzwelselhaster,
ganzen Gemelnden oder elnzelnen Personenklassen obliegender Leislungen, ist mie Gesängniß
bis zu sechs Monaten, und bel Verleitung zu thätlicher Widersetzuchkelt mie Gesängniß
oder Acbeitshaus bls zu zwei Jahren zu beslcafen.
Dle öffencliche, mündllche oder schrifeliche Aufforderung zur vorgedachten Verwelgerung
wird, wenn sie keinen Erfolg hatte, mie Gesängniß bis zu vler Monaten geahndec.
Befreiung von Ge fangenen.
Art. 106.
Gefangene, welche sich in der Haft oͤffentlicher Behoͤrden oder in Strafanstalten befin-
den, sich aus dem Gewahrsam befreien, und dabei Gewalt oder Drohungen gegen Personen,
welche zur Beaufsichtigung oder Bewachung der Gesangenen angestellt sind, onwenden, wer-
den mie Gesängnulß oder Arbeitshaus= oder Zuchthausstrase ble zu vser Jahren belegt.
NRotten sich mebrere Gefangene zu gewaltsamem Ausbruch oder zu einer Gewalthand-
lung gegen das oufsehende oder bewachende Personal zusammen, so creten die Sctasen des
Aufeuhrs ein (Artt. 111 f.).
Art. 107.
Dritte Personen, welche einen Gefongenen besreien, sind mit Gefaͤngniß bis zu einem
Jahr zu belegen. Wurde dabei Gewalt oder Bebdrohung gegen Personen ausgeuͤbt, so ist
Gefängnih bis zu einem Jahr oder Arbeikshaus bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Haben Personen, welche zur Beaussichtigung oder Bewachung der Gesangenen ange