Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

- 
— 
stellt sind, elnen Gefangenen freigelassen oder zu dessen Besreiung mitgewirk, o find sie 
mit Arbelishaus bls zu drel Johren zu bestcafen. 
Verabredung zum Ungehorsam. 
Art. 108. 
Wenn sich mehrere Personen verabreden, gesehlichen oder rechtmäßigen obrigkeitlichen 
Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, so s#nd die Anstister mie Gesängniß von sechs 
Wochen bis zu sechs Monaten, die übrigen Thrilnehmer mie Gefängniß bis zu sechs Wochen 
zu bestrafen. 
Die össentliche, mündlsche oder schriftliche Aussorderung zu elnem olchen gemelnschafte 
lichen Ungehorsam wird, wenn sie ohne Ersolg geblieben ist, mit Gefängnißllcase von vier 
Wochen bis Ju vier Monaten geahndet. 
Auflehnung Gewerbtrelbender gegen obrigkeltliche Anordnungen. 
Art. 100. 
Gewerberelbende, welche die Elnstellung (börer Gewerbsarbesten verabreden, um die 
Obeigkele zu elner amillchen Verfügung oder zur Ausbebung einer solchen zu nöchigen, so- 
wie Fabrikarbester, Handwerksgesellen, auch Tagarbelter bel öffeutlichen Umernehmungen, 
welche sich verelulgen, um tbre Gewerbsarbelten elnzustellen und sich den Anordnungen der 
Obrigkeit nicht sügen, sind mie Gesängnißstrase ble zu sechs Monaten zu belegen. 
Auflauf. 
Acrt. 110. 
Wenn eine zusammengelausene Menge der Obrigkelt, oder ihren Dlenern, oder der 
bewassnecen Macht, bel Ausübung ihres Amtes oder Dienstes Ungehorsom oder Gering- 
schähung bezeige, so sind die Anstifter und Anführer mit Gesängniß von vier Wochen bis 
zu einem Jahre, die übrigen Theilnehmer mit Gesängniß bis zu zwei Monaten zu be- 
K 
egen diesenigen, welche sich als bloße Zuschauer beigesellen und 4½ dle von den 
* oder lhren Dlenern erfosgte Aufforderung sich nicht entsernen, trüt Gefängniß 
strase bis zu vier Wochen ein. 
Aufruhr. 
Art. 111. 
Wenn sich mehrere Personeu zu gewaltsamer Auflehnung gegen die Obrlgkeit oͤffent · 
lich zusammenrotten, um eine Verfuͤgung oder die Unterlassung oder die Zurücknahme einer 
solchen zu erzwingen, oder eine gekrossene Verfögung zu vereiteln, oder um wegen einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.