Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Eisemächtige Versammlunge n. 
Art. 115. 
Die Anstistung einer bewassaeten Volksversommlung ohne obrlzkeitliche Genebmigung 
ist mie Arbeicehous bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Theilnehmer an Volksversammlungen, welche sich datu mit Waffen verlehen haben, 
verwirken Gesängnißstrofe bis zu sechs Monaken. 
Wer einer Volksversommlung unter srelem Hlmmel, welche bel dringender Gefabr sür 
dle össemliche Ordnung und Sicherhrit verboten worden ist, beiwohne, wird mit Gesängniß- 
strase bis zu vierzehn Tagen, oder wit enesprechender Geldbuße, und wenn er Anstister ist, 
mit Gesängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Landfriedensbruch. 
Nrc. 116. 
Rotten sich mehrere Personen zusommen, um gegen Personen oder Sachen oͤffentliche 
Gewalt zu verüben, so sind die Auslister und Anführer mit Gesängniß bis zu sechs Mo- 
naten, die übrigen Theilnehmer mit Gefängultz bls zu drel Monalen, und wenn wirklich 
Gewalt an Personen oder Sachen begangen wurde, die Anstister und Anführer mit Arbeils: 
haus bis zu sechs Jahren, die bewoffneten Theilnehmer mit Acbeicshaus bis zu drei Jah- 
ren und dle unbewasfneten Theilnehmer mit Gefngnih bie zu elnem Jahre zu bestrasen. 
Die Strase der Anstisecc, Anfübrer und bewassneten Theilnehmer kann bis auf Zucht- 
haus von acht Jahren, und der onderen Theilnehmer bis auf Arbeitshaus von drei Jah- 
ren gesteigert werden, wenn dle Gewast von einer so grofsen Menge und unter solchen Um- 
ständen verübe wurde, daß die Wieksamkelt der Obrigkeic gelähme und eln Einschreiten dex- 
selben verbindert, oder voraussichtlich zur Abwehrung des Werbrechens niche zureichend war. 
Ist aber der Obrigkeit bei ihrem Einschreiten wirklich Widerssand entgegengesebt worden, 
so creten die Strasen des Ausruhrs eln (Art. 111 f.). 
Störung des Hausfriedens. 
Art. 117. 
Wer in eines Anderen Wohnung oder dazu gehoͤrigen geschlossenen Bezirk wibrrrecht- 
lich eindringt, ober wider ausdruͤckliches Verbot darin verweilt, soll auf Antrag des Be-· 
tbeiligten mit Gesängulh bis zu sechs Wochen oder verhäsinlhmäßiger Geldbuße, und wenn 
das Eindringen mie Waffen geschah, oder Gewalc an Personen oder Sachen verübe wurde, 
mit Gefängniß von lechs Wochen bis Aerbelishaus von elmem Jabre bestrast werden.
	        
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