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Viertes KHapitel.
Von den Verbrechen wlder das Leben.
Thatbestand des Verbrechens der Tödtung.
Art. 118.
Bel dem Verbrechen der Tödtung ist dle Tödtlichkeie elner Verlehung dem Thäter zu-
Jurechnen, glelchviel ob die Verletzung in anderen Fällen durch Hülse der Kunft gebelle
worden ist, ob ihr ködtlicher Erfolg durch zeltige Hülfe häötte verhindert werden können, ob
sie ummitrelbar oder durch andere, sedoch aus ihr entstandene und durch sie in Wirksamkelt
gesehte Zwischenursachen den Tod bewieke hat, und ob sse allgemeln ködrlich ist oder nur we-
gen der elgenthümlichen Leibesbeschaffenhesc des Gersdeelen, oder wegen der zufälligen Um-
stände, unker welchen sie lhm zugesüge wurde, den Tod herbelgeführe bat.
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gung gefaßten Entschlusses ausgefuͤhrt hat, ist als Moͤrder mit der Todesstrafe zu belegen;
vorbehaͤltlich der besonderen Bestimmungen in Artt. 120 und 126.
Art. 120.
Ist der Thäcer durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getoͤdteten zu der
Töd#ung bestimme worden, so ist auf Arbeleshaus bis zu vler Jahren, und wenn die Töde-
ung ouf solches Verlangen elner todikranken oder tödelich verwundeten Person geschehen ist,
auf Gefängnißstrase von vler Wochen bls zu drel Jahren zu erkennen.
Art. 121.
Wer elnen Anderen zum Selbstmord verleltet, soll mit Arbeltshaus nicht unter einem
Jahr, und wer dem Anderen bei dem Selbstmord Hülfe lelster, mie Gesängulß von vier
Wochen bls zu drel Jahren bestraft werden.
Arc. 122.
Wer in mörberlscher Absiche mit Wassen auflauert, oder in solcher Abssche Giste oder
andere ködlende S-offe anschaffe oder zubereitet, oder einen Anderen zur Ausführung elnes
Mordes durch Anbletung, elner Belohnung zu verlelten suche, soll mit Acbeitshausstrafe
bls zu sechs Jahren belegt werden.
Todtschlag.
Art. 123.
Wer ohne Vorbedacht oder Ueberlegung In leidenschafelscher Auswallung elne Toͤdtung
verübt, wird mit fünf- bls zwangiglähriger Zuchthausstrafe bestcaft.