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Wurde jedoch der Thäter von dem Geödeeten durch besonders schwere Beleldigungen
eder durch ebätliche Mihhandlungen zum Zorn gereizt und dadurch auf der Seelle zur That
bingerissen, so konn der Richter bis auf vierjährige Acbeitshausstrase herabgehen.
Art. 124.
Wird jemand in einem Haudgemenge mit mehreren Personen getoͤdtet, so ist jeder
Theilnehmer, welcher dem Geiddteten eine toͤdtliche Verletung beigebracht hat, nach Art. 123
zu bestrasen. «
SinddieUrhebe-tödtlichekaklkhungennlchksuckmittklthodtksinddiedkaktöds
tkkenbeigkbkqchkaeklehuageanichts-insects-sondernmikdukchlthnsammenmsseatödts
lich,soists-gendicicnigka,wklchcqnThåtlichkeitcngegmdenGecödtemsTptllqkssommsa
habe-s,Akbkicshassostkasenichtanm-zwischen-oderZuchthqusstkafebissnzkthqhken
zanken-seinErgikbtsichjedoch,das-dieeinemTheilnkhmetztlkLastfallknmehätlichkcis
ten in kelnem Zusammenhang mit der Toͤdtung stehen, so ist er nur der Sirase fuͤr die
von ihm begangene besondere verbrecherische Haudlung versallen.
Tödtung ans Fahrlässigkeit.
Art. 125.
Wer durch eine aus Nachlässigkeic, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit zu Schulden
gebrachte Handlung oder Unterlassung den Tod elnes Menschen verursäche, ist mit Gesäng-
niß bis zu zwei Jahren, oder mie Arbeikshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Fällt dem Thäter der Vorsatz einer Kö. perverletung zur Last und er ha hierbei die
Tödtung aus Fahrkälsigkeir verursacht, so kam die Strase bis zu Zuchthaus von zwanzig
Johren steigen. Der Richeer har bei der Auswahl der S:rase die verschledenen in Urt.
131 ausgeJqählten Fälle in vergleichende Rücksicht zu nehmen.
Kindesmord.
Arc. 126.
Eine Muutler, welche ihr auhereheliches Kind, und, wenn sie in der Ehe lebt, ihr im
-Ebebruch erzeugtes Kind um das Leben bringt, ist mit vier bis funsfzehnjähriger Zuche-
bausstrase zu belegen, falls der Tod durch ihre in die Zeit während der Geburt, oder in
die ersten vierundzwanzig Stunden nach derfelben fallende vorsähliche Handlungewelse her-
beigesübrt wurde.
Bel Abmessung der Serase ist hauptsächlich zu berücklichtigen, ob der Vorsab zur
Tödlung vor, oder während, oder nach der Enebindung gefaßr wurde.
Ist mie Gewihheic oder Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dah das Kind, obgleich es ge-
lebt hat, wegen mangelnder körperlicher Bollendung oder einer Mißbildung unfählg war,
nach der Geburt fortzuleben, so foll die auHerdem verwirkte Strase auf die Hälste ihrer
Dauer berabgesetzt werden. 6