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Abtreibung der Leibesfrucht.
Art. 127.
Wenn elne Schwangere burch äußere oder innere Mittel ihre Fruche im Muteerleibe
ködret, oder vor der zum Forkleben nach der Geburt ersorderlichen körperlichen Vollendung
abtreibt, so ist sie mir Arbeitshausstrase oder mit Zuchthausstrase bis zu drei Jabren zu
bestrafen.
Wer bei Anwendung solcher Mittel Beihuͤlfe leistet, ist mit derselben Strase zu belegen.
Art. 126.
Wer wider den Willen oder ohne Wissen einer Schwangeren aͤusiere oder innere Mit-
tel zur Abereibung anwender, und dadurch den Tod kbrer Leibesfruche, oder elne unzeitige
Entbindung, oder den Tod der Schwangeren verurfache, wird mit Zuchthaus von zwel bis
zu ache Jahren bestrafe.
Verheimlichung der Geburt.
Arc. 129.
Elue Frauensperson, welsche vorfätzsich belmlich und ohne bie ersorderlichen Hülsolelst-
ungen Anderer niederkommt, In der Absiche, lör Kind zu tödten, ist mie Arbelishaus von
elnem Jahr bis zu sechs Jahren zu bestrasen, wenn die Aussührung #hrer Absicht durch
äußere Umstände verhindere worden ist.
Weebeimlsichung der Niederkunst mit Ausschließung der erforderlichen Hülfeleistungen
Anderer ohne die vorher gedachte Absicht ist mit Gesängniß zu bestrasen; vorbehältlich der
Srxase der sahrlässigen Tödtung, wenn das Kind durch die Handlungsweise der Mutter um
das Leben gekommen st.
Aussetzung hälfloser Personen.
Art. 130.
Wer Personen, welche wegen ihrer Jugend oder ihres Alters, wegen Krankheit oder
Gebrechlichkett, hölflos sind und sich in seiner Obhut beffaden, ausseht oder in hülftoser Lage
vecläsic, soll bestrase werden:
1) wenn Uch die Rektung des Ausgeseten nach den Umständen nicht mie Woahr
scheinlichkeit erwarten ließ, mit Zuchthaus von vier bis zu gehn Jahren,
2) wenn die Rekcung mie Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefängniß von vier
Monaten bls zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshausstrase von elnem Johr bis zu
vier Jahren,
3) wenn gar keine Gefahr für das Leben oder dle Gesundbese des Ausgeseöen au be-
sürcheen war, mit Gefängniß.