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Nrt. 159.
Wer Mieglieder des Landcags au ehrer verfassimgemäßigen Thäcigkelt, Geschworne,
Zeugen und Sachverständige an der Ausübung iphrer Pflichten, Staatsbürger an der Aus-
übung ihrer stants# oder ortsbürgerlichen Wahlrechte, durch Gewalt oder Bedrohung mist
Nachtheilen zu verbludern suche, soll mit Gefängnißskrafe bis zu einem Jahr oder Ar-
beitshaus bis zu fünf Jahren bestcast werden.
· Bedrohung.
Art. 160.
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen aus Haß, Feindschaft, Neid ober Muth-
willen, wobei keine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Anderen zu erreichen beab-
sichllgt wird, sind, wenn sie irgend eine Besorgniß zu erregen geelgnee sind, unker Berückssch-
kigung der angedroheen Uebel und der Verhälenisle des Bedrohers und des Bedrohten, auf
Antcog des letzteren mit Gesängnissstrafe bis zu einem Jahr oder mit Arbelkshausstrafe bis
zu zwel Jahren zu ahnden. Uebersteige dle Gefängnißstrase niche dle Dauer von drel Wo-
chen, so kann verhältnißmäßige Geldstrafe an dle Sielle ereten.
HKiebenleo Kapitel.
Von gemeingefährlichen Handlungen.
Brandstiftung.
Art. 161.
Werc bewohmte Gebéude, oder andere Gebsude, wo sich gewöhnlich Menschen aushal-
ken, oder zum zeitlichen Ausenthalt dienende Gebzude zu einer Zeir, wo sich seiner Wissen-
schafe nach Personen in denselben besinden, oder Gegenstände, durch welche das Feuer an
Gebäude der angegebenen Act sortgepflanzt werden kann, vorsählich in Brand steckl, wird mie
dem Tode bestrasc, wenn durch das entstondene Feuer ein Mensch getsdeet oder lebenssefäbr=
lich beschädigt worden ist, und dieser Ersolg den Umständen nach 5 6 Verbrecher vor-
auezuse hen zwor; dagegen wird er mit lebenelänglichem Zuchthaus be
dle Brandstistung in der Absicht gescha0, um unter sie: — Raub
* Mer ausgufähren;
wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengerottet baben, um dle Brandsti-
tung in Verbindung mie Aufruhr oder Landfriedenebruch auszusühren;
wenn sie on Gebäuden geschlehe, in welchen sich zur Zelt der Begehung des Ver-
brechens elne große Anzahl von Menschen versammelt befindee:
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