Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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4) wenn der Brand in Städten oder Dörsern ausgesühre wurde, und dabel wenig- 
stens Eln bewohntes Gebäude nledergebrannt oder ausgebranm ist; 
5) wenn das Feuer gleichzeitig an verschiedenen Oreen einer Seadte oder elnes Dorfes 
angelegt wurde, und wenigstens an einem Ort zum Ausbruch gekommen ist; 
60 wenn der Verbrecher, un die Löschung des Feuers zu verhindern, die Löschmireel 
entserne oder unbrauchbar gemache bar; 
7) wenn der Werbrecher wegen mehrerer nach dem gegenwäreigen oder dem solgenden 
Actikel zu beurtheilender Brandstistungen zu bestrasen, oder wenn er wegen solcher 
Brandslistungen rücksällig ist. 
Art. 162. 
Tritt keiner der im vorlgen Arclkel ausgezählten erschwerenden Umslände eln,, oder ist 
in dem Fall des vorigen Artikels unter 4 nur Ein Gebäude nledergebronne, bei welchem 
leiner Lage nach kelne Gefahe der Welterverbreitung des Fcuers zu befürchten war, co ist 
der Brandstister mit fünf= bis zwanzigjährlger Zuchehausstrafe zu belegen. 
Art. 163. 
Wird eine Brandstlftung an einem Gebaͤude veruͤbt, welches dem Thaͤter eigenthuͤm- 
lich gehoͤrt, ohne daß eine Gefahr fuͤr Personen oder fremde Gebaͤude vorhanden ist, so soll 
derselbe, wenn er sonst irgend eine Beeinträchtigung der Rechte Anderer beabsichtigee, mie 
Aocbeikshaus nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren, und wenn auch 
eine solche Absicht ermangelte, die Brandstiseung aber, um Andere zu schrecken, geschab, mit 
Gesänaniß befstrase, in anderen Jällen jedoch mit Scrase verschont werden. 
Art. 164. 
Wer unbewohnte Gebäude oder andere Banwerke, Waldungen, Feuchefelber, Holzvor. 
räthe, ausgespeichertes Gerreide (Gerreideseimen), oder ähnliche Gegenstände in Brand sieckt, 
ist nach Verhältniß des verursachten Schadens und der dabei vorhandenen Gefahr weiterer 
Verbreitung des Feuers, mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren, oder mit Zuchthaus bis zu 
gehn Jabren zu bestrasen. 
Wenn jemand aber eigene solche Gegenstände in Brand steck“, ohne daß Gefahr der 
weilern Verbrestlung des Feuers zum Nachtheil dritter Personen vorhanden ist, so soll er 
nur dann, und zwar mit Arbeikshaus bis zu drei Jahren bestcase werden, falls er eine Be- 
einträchtigung der Rechte Anderer dabel beabsichlige. 
Art. 165. 
Schiffe, Schlffmuͤhlen, Pulvermuͤhlen, Pulvermagazine und Pulverwagen werden bei 
der Brandstistung den Gebäuden gleichgeachtet.
	        
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