Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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2) bel fätlschlicher Anschulbigung eines mie zeltlichem Zuchthaus bedrohten Vekbrechens 
vler bis sechs Jahre Zuchthaus; 
5) berl fälschlichee Auschuldigung geringerer Verbrechen Aebeilshaus bis zu vier Jahren. 
Art. 174. 
Wurde ln den Fällen des vorigen Actikels in Folge des Meineides eine unverdiente 
Scrase erkannt, und ganz oder theilweise vollsogen, so ist ouf erhöhre Strase zu erkennen, 
welche in dem Fall des vorlgen Arcikels unter Nr. 1 bis zu zwanzigjährigem oder lebens- 
länglichem, in dem Fall unter Nr. 2 bis zu zwanzigjährigem Zuchthaus und in dem Fall 
unter 3 bis zu Arbeitshaus oder Zuchthaus von sechs Jahren steigen kann. 
Art. 173. 
Wer, nachdem er sich eines Meineides schuldig gemacht hat, aus elgenem Antrieb 
und ehe noch eln Rechtenacheheil für elnen Anderen daraus entstanden ist, seine unwahren 
Angaben widerruft, soll nur mit Arbeilshausstrase bis zu sechs Monaten belege werden. 
Arc. 176. 
Bertheurungen, welche von einzelnen Religsonsgesellschaften an der Seelle des Eides 
gebraucht werden, Uind rücksichelich der Mieglieder solcher Geselllchasten bei dem Werbrechen 
des Melneldes elnem Eld glelchjuachten. 
Auch eine Versicherung an Eidesstatt gilt einem Eid gleich. 
Leichtsinniger Eid. 
Ac. 177. 
Wer aus Mangel an pflichtmäßiger Besonnenheit, Ueberlegung oder Nachforschung 
elne salsche eidliche oder derselben glelchstebende (Arr. 176) Angabe vor einer öffentlichen 
Behörde mache, soll Gesängnihltease bis zu einem Jahr verwirkt haben. 
Widerrufe er die solsche Angabe binmen vierund wanzig Stunden, so wird er mit aller 
Scrase verschont; ein shäterer Widerruf unter den Voraussehungen des Art 175 begründet 
Serasminderung, so dah nur auf Gesängnißstrase bis zu sechs Wochen oder verhölmihms- 
Lige Geldstrase erkannt werden kann. 
Eidesbruch. 
- Art. 178. 
Wer sich vor einer öffenellchen Behörde zur Wornahme oder Unterlassung elner beskimm. 
ten Handlung durch Eid oder eine glelchstehende Versicherung verpflichter hat, und der Ver- 
oflichiung vorsählich nicht nachkommt, wird mir Gesängniß bis zu einem Johr bestraft. 
Gleiche Strase verwirkt berjenige, der einen gerichtlich oder auhiergerlchtlich abgeschlos.
	        
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