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senen Vertrag mitcelst Eides oder einer gleichstehenden Versscherung bekräftige, und den Ver-
trag wilsemlich bricht, ohne durch dringende äußere Umstände dozu veranlaße zu sein.
Bruch des ein fachen Handgelöbnisses.
Art. 179
Wer ein in dem strafrechtlichen Versahren abgenommenes elnfaches Handgelsbniß bricht,
ist mic Gesängniß zu bestrasen.
Gottesliäcerung.
Arc. 180.
Wer Eott oͤffenilich lästert, möndlich oder durch Verbreikung von Schristen, welche
Gotteslaͤsterungen enthalten, soll mit Gesängniß bis zu einem Jahre oder mit Arbeilshaus
bis zu zwei Jahren bestrase werden.
Oeffentliche Herabsehung der Rell gien.
Art. 181.
Wer die Gegenstände der Verehrung einer im Scaate befindlichen Religlonsgesellschaft,
oder ihre Lehren und Gebräuche durch Ausdrücke der Verspotlung oder der Werachtung öf-
seutlich berabwürdigt, es geschebe dies mündlich oder durch Werbreitung von Schriften oder
blidlichen Darltellungen, oder durch beschimpsende Handlungen, soll Gefängniß bis zu sechs
Monaten erleiden.
Störung gottesdienstlicher Handlungen.
Art. 182.
Die Verhinderung gottesdlenstlicher Versammlungen oder Verrichtungen durch Gewalt
oder Drohungen Flebt Gesängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre, und gegen die
Anstifter und Anführer Arbeitshaus bis gu zwel Jahren nach sich.
Arc. 183.
Thätliche Mißhandlungen eines Geistlichen während selner gockesdienstlichen Amesver-
richtungen werden mit Zuchthausstrase bis zu vier Jahren, und andere Belridlgungen wäh-
rend seiner Lottesdienstlichen Verrichtungen mit Gesängnih oder Arbeltshauslkrafe bis zu el-
nem Johr geahndec.
Art. 184.
Gewaltihͤtiges Eindringen in eine Kicche oder elnen anderen gottesblemlllichen Ver-
sammlungsort zur Zelc des Goccesdlenstes, um diesen zu stören, lnglelchen Gewaltehärsgkeiten
an Personen oder Sachen in elpem solchen Versammlungsore zur Zeit des Gottesdlenstes
und zum Zweck seiner Stzrung, werden mie Acbeitshaus bls zu vier Jahren bestraft.