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4) bel elnem Werbrechen, welches geseölch mit Todesstrafe oder lebenslänglichem Zucht-
baus bedrohr ist, mie Arbeirshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren;
2) bel Verbrechen, welche mit zeitlichem Zuchthaus bedroht sind, mir Arbeitshaus bi#
zu zwel Jaobren;
3) bel anderen Verbrechen mie Gesängniß bis zu sechs Monaken oder mit Arbellshaus
bis zu elnem Jahr.
Beleidigung.
Art. 189.
Wer sich Handkungen oder Aeußerungen erlaubt, welche die Ehre eines Anderen krän=
ken oder nach der gemelnen Meinung Verachtung gegen denselben ausdrücken, gleichviel ob
dies dem Anderen persönlich oder dricten Personen gegenüber geschiehr, zu besteafen:
1) wenn die ehrenkränkenden Handlungen in Thätlichkeiten bestehen, mie Gesängulb bio
zu zwel Johren, oder bel elner nicht über sechs Wochen ansteigenden Gesängniß-
strase mit verhältnißmäßiger Geldbuße;
2) in anderen Fällen mit Gesängniß bie zu drei Monaten oder verbälenißmäßlger
Geldstrase.
Mit der unter 2 gedachten Serase soll auch derjenige belege werden, welcher wissenilich
falsche, einem Anderen nachcheilige Nachrichten über dessen persönliche Werhältnisse verbreleet.
Art. 190.
Wird elnem Anderen ein Verbrechen oder eine seinen guken Ruf gesährbende Hand-
lung persönlich vorgehalten, so tritt die in dem vorigen Arkikel unter Nr. 2 geordnete Serase
ein, auegenommen wenn der Worhalkende durch seine Stellung zu dem Anderen zu dem
Vorhakt berechtigt war, oder nach den vorliegenden Verhälmissen eine beleidlgende Absiche
nicht angenommen werden kann, und nicht schon Zeit, Orc und Arc des Vorhalts eine Eh-
renverlehung für den Anderen enthälr.
Namenlose Verläumdungen und Beleidigungen.
Art. 191.
Werden Verläumdungen oder Beleidigungen durch Schrift, Druck oder bildliche Dar-
stellung veroͤssentlicht, in allgemeineren Werken, Zeitschriften, oder elnzeln burch besondere
Schmaͤhschriften oder Schandgemaͤlde, und ihr Urheber hat sich gar nicht oder nicht mit
seinem wahren Namen, oder es hat sich fuͤr ihn ein Anderer genannt, so soll der Urheber,
oder dieser Andere, wegen ausgezeichneter Verlaͤumdung oder Beleldlgung mit erboͤhter
Strase belegt werden, indem die höchsten Strassähe dieser Verbrechen sür diesen Fall ver-
deppel# sein sollen.