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auch
Sind Mehrere burch elne und dieselbe Handlung unmictefbar oder mittelbor beleibige
worden, so soll nur eln elnmaliges Strosverfahren Statt sinden. Ein Betheiligter, welcher
lich demselben nicht angeschlossen „bat, kaun jedoch m Fall einer Freisprechung des Beleldl.
gers eln neues Serosversahren dann beantcagen, wenn er in dem vorigen Werfohren noch
nicht gebrauchte Beweismitcel beizubringen vermag.
Art. 194.
Der Werlete ober sonst Betheiligte erhäle in allen Fällen elner Ehrenverlehung eine
auf Kosten des Schuldigen zu fertigende beglaubigte Abschrist des Stroferkenmenisses. Bei
einer öffentlichen Ehrenverlehung ist die erkanmte Stcase auf seln Verlangen durch Anschlag
an einem geelgneten Ort oder durch den Deuck, insbesondere wenn sie in einer Zeieschrife
gescheben (Kt, in derselben Zeitschrist auf Kosten des Schuldigen durch den Richter össentlich
bekanne zu machen, und darauf das Erkenn#niß ausdrücklich mic zu elchten.
Andere Arten der persönlichen Genugthuung finden nicht statt.
Behntes Capitel.
Von der Selbsthülfe und dem Zweikampf.
Selbsthülse.
Arc. 195.
Wer ein wirkliches oder vermeimliches Recht mie Uebergehung der richterlichen Huͤlfe
eigenmächtig in einem Fall in Wollzug setzt, wo er nach gesetzlicher Vorschrift elchterliche
Hülse bätte ansprechen sollen, wird mie Gesängnih bis zu sechs Wochen oder mit verhält-
nißmäßiger Geldbuße bestraft.
Acrt. 196.
Wer sein wirkliches oder vermeintliches Elgenthumsrecht, oder ein anderes Recht an
einer beweglichen Sache dadurch geltend macht, dah er diese Sache aus dem rechtsbegrän-
deten Besic eines Anderen eigenmächtig wegnimmt, ist mit Gesängulß bis zu drel Monaten
zu bestraosen.
Die in diesem und dem vorigen Arcikel erwähnten Verbrechen sind nur auf Antrag
des Betheiligten zu unkersuchen und zu bestrafen.
JZweikampf.
Arc. 197.
Die Vollziehung elnes Zwelkampfes mie Waffen nach vorausgegangener Herausfor-
derung wird an den Kämpfenden beltrast: