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Böoliche Verlassung elnes Chegatten.
Art. 207.
Wer selnen Ehegatten wider dessen Willen und in der Absicht elgenmächeig verlähe,
um dle Ehe mie demlelben nicht sorczuseen, und enkweder seinen Ausenthaltsort verbeimliche
oder sich in daos Ausland begiebe, ist auf Ancrag des verlassenen Ebegatten mlt Gesängniß
bis zu zwel Monaken zu bestrasen.
Acrt. 208.
Verlaͤßt eln Ehemann selne Frau unter den im vorigen Artikel gedachten Worausseh ·
ungen und wird sie dadurch in einen mittellosen oder huͤlfolosen Zustand versetzt, so kann
die Scrase ble zu sechs Monaten Gesängnih gesteigert werden.
Doppelehe.
Nre. 209.
Ein Ehegatte, wescher in einer, nach den bürgerlichen Geseczen vollzogenen, und noch
nicht für getcenne oder ulchtig erklärten Ehe lebt und sich anderwelt verehelicht, wird mit
eln bie zweljähriger. Zuchthausstrase, und der sich mit ihm verehelichende Theil, wenn er
nicht ebenfalls bereite in einer Ehe stehr, mit drei. bis sechsmonatlichem Gesängniß belegt.
Bekl elner Scheldung von Tisch und Berr gile die Ebe für geerennt, welin das hur-
gerliche Recht die anderweile Verehelichung der geschiedenen Ehegatten verstacter.
Art. 210.
Leben beide Thelle, wesche sich der Doppelehe schulolg machen, In ehellchen Verbin-
dungen, so Haben beide zwei= bis dreijährige Zuchthausstrafe verwiekt.
Art. 211.
Ein Ehemam, welcher elne Frauensperson unker dem Worgeben, daß er unwerhelra-
tbee sel, zu einer ehelichen Verbindung mit ssch verleitet, verwirkt drei= bis vierjährige
Zuchthausstrafe.
Art. 212.
Die in den Artt. 209 und 211 geordneten Strasen sollen fuͤr den schuldigen Ehegat·«
ten auf sechsmonatliches bis zweijaͤhriges Gefaͤngniß und für die mitschulolge Persen auf
ein= bis zweimonatliches Gefängniß, inglelchen die in dem Act. 210 bellimme Sorofe auf
Zuchthaus bis zu zwel Jahren herabgesetzt sein, wenn: 6
4) bie erste Ebe als ulchelg anzusehen ist, oder
2) bei dieser Ehe eine Scheidung von Tusch und VBet bestand, welche niche schon elner
Tremmung der Ebe gleichzuachlen war, oder