Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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und Pftegeeskern und deren Kindern sind mie Ausnahme des i#m Arc. 226 angegebenen 
Falles nur auf Antcag des beschädigeen Tbeiles in Untersuchung zu girhen und dann mie 
Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu cinem Jahr zu bestrafen. 
Einsache Diebstähle unter fünf Tholern (Arc. 216 Nr. 1) follen nur auf Antrag 
des Bestoblenen bestrast werden, wenn der Dieb als Commis, Gehülse, Geselle, Lehrling, 
Fabrikarbeiter, Dienstbote oder under ähnlichen Verhältnissen in Kost und Lohn des Be- 
stohlenen stehe, oder wenn der Dieb und der Bestohlene umer den gedachten Verhältnissen 
in derselben häuslichen Gemelnschaft leben. 
Entwendung von tebensmitteln. 
Wrrc# 230. 
Diebstahl an Eß. und Trinkwaacen, verbunden mie deren unmlttelbarem Genuß, wird 
nur auf Anerag des Bestchädlgten mit den lm vorigen Artikel bei dem Verwandtendiebstahl 
bestimmten Serasen geahndet; ausgenommen wenn die Erschwerungsgründe in den Arct. 
225 und 226 vorliegen. 
Diebshehlerei. 
Art. 231. 
Wer wissentlich Dieben oder Räubern Auflage bel sich verstakcet, oder aus dem Wer- 
urleb gestohlener oder geraubter Sachen eln Gewerbe mach:, wird mie Arbeitshausstrase bis 
zu sechsjähriger Zuchthausstcafe belegt. 
Veruntreunng. 
Ac. 232. 
Wer wlssemlich eine fremde bewegliche Sache, die er im Besie oder Gewahrsam Hac, 
widerrechtlich und in gewinnsüchriger Absicht sich aneigne#, Insbesondere dieselbe veräußert, 
verbrauche oder dieselbe verpfänder, oder gegen den zu ihrer Zuückforderung Berechtigten 
deren Besiz abläugner oder verheimlich#, ist nach Werhältmiß des Werthes der Sache mit 
den Sccasen des einfachen Diebstabls zu belegen (Arc. 210). 
Auf glelche Weise wird auch derjenige bestrase, der sich elnen gesundenen Schaß, so- 
welt bleser einem Anderen gebört, in gewinnsüchtiger Absichr anelgner. 
Arc. 233. 
Seaatsdlener, Gemelndebeamte, Advokacen, Notare, Vormünder und überhaoupt alle 
Personen, welche sich der in dem vorigen Actikel mit Serase bedrohren Handlungen im Be- 
zug auf Geschäfte schuldig machen, in Ansehung deren sie von elner öffemtlichen Behörde im 
Allgemelnen oder besonders, mic oder ohne Eid verpflächtee worden find, haben noch Verhält. 
niß des Gegenstandes des Verbrechens dle in dem Art. 221 bestimmten Sccasen verwiske.
	        
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