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ier
Art. 231.
Veruntrenungen uncer den Artt. 220 und 230 erwähnten Verhälmissen siud nach den-
daselbst ersichtlichen Bestimmungen zu bestrasen.
Vorenthaltung des Gefundenen.
Arc. 235.
Der Finder einer fremden Sache wird
1) mit der Hälste der auf den elnsachen Diebstahl gesetzten Strasen belegt, wenn er
gegen denjenigen, der sie verloren hat, oder gesch deren Eigencthümer den Besi
derselben abläugnet, verheimlicht, oder eine ihm bekannt gewordene oͤffentliche Auf-
forderung zur Zuruͤckgabe unbesolgt laͤßt, oder weun er dieselbe sich in gewinnsuͤch-
tiger Absicht aneignet, nachdem ihm derjenige, der sie verloren bat, oder deren Ei-
genthümer auf irgend eine Weise bekannt geworden ist;
mit Grfängniß bis zu sechs Wochen, oder, dasern dieses niche über drel Wochen
ansteige, mic verhältnisimäßiger Geldbuße, wenn die Sache uͤber einen Thaler werth
ist, und er n) entweder ssch dieselbe angerignet hat, ohne daß ihm derjeulge, der sie
verloren hot, oder deren Eigenthümer bekannt geworden ist, oder l) den Fund
nicht binnen dreißig Tagen von Zeic der Auffindung an bekl der Obrigkelt angejeige
oder In eluem geelgnecen öffenillchen Blact bekanne gemacht bar.
Dreizehntes Capitel.
Von betrügerischen Handlungen und Fälschungen.
Elinsacher Betrug.
Art. 236.
Wer den Jerthum elnes Anderen recheswidrig veranloht oder benußt, um bemselben
elnen Vermögensnachthell zuzusägen, und dlesen Zweck erreiche, soll wegen Betrugs nach
Moohgabe der Größe des verursachten Nachthells mit den Strafen des einfachen Diebstahls
bestrase werden.
Es ist dabel elnerlei, ob der Verbrecher zugleich sich oder einem Anderen einen Vor-
bbeil verschaffen wollte, oder ob dieses nicht der Fall war. Doch kam der Richrer in dem
letzteren Fall an der Selle von. Gesängniß auf verhälmißmäßige Geldbue erkennen.
Arc. 237.
Bel berrügerischen Handlungen unter den in Arkt. 229 und 230 ongegebenen Ver-