Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Leicht sinuiger und muthwilliger Bankerotkt. 
Arc. 242. 
Eln Schuloner, der sich durch übermäßigen Aufwand, Wernachlässigung selnes Nahr- 
ungsbetriebs, unordenellchen Haushale, oder mit seinem Vermögen nicht im Verhältniß ste- 
bende Unternehmungen außer Stand gesebt hat, seine Gläubiger befriedigen zu können, und 
gegen welchen gerlchtlicher Concurs eröffner worden ist, bat Gesängnißstrase bis zu seche 
Monaken verwirkc. 
(. 213. 
Hat ein zahlungsunfähiger und In gerichtlichen Concurs versallener Kanfmann, Ban- 
quier, Geldwechsler, Fabrikant, oder wer soust gewerbemähig Handelsgeschäfte treibt, 
1) in den letzten zwel Jahren vor Einstellung feiner Geschäste wegen Zahlungsunföbigkeit 
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eine Bilanz nicht ausgenommen, oder 
die zu seinem Geschäst nach Geset oder Handelssitce erforderlichen Bücher gar nicht 
oder in solcher Unordnung geführt, dasi sein Vermögens= und Schulbenzustand daraus 
nicht ersehen werden kann, oder 
zu einer Zelt, wo (ôm seine Zahlungsunfähigkelt bekammt war, annoch Darlehne oder 
Waaren auf Credit ausgenommen, oder andere Schuldverbindlichkeiten eingegangen, 
ohne seine Gläubiger bel diesen Geschäften von seinem Vermsgensversoll in Kennwißt 
zu sehen, oder 
ist seine Zahlungsunsähigkeit von der Arc, daß er, nach Abzug der bevorugten Schul. 
den, seinen ulcht bevorzugten Gläubigern nicht einmal sunfjig sür Einhundert zu be- 
Jablen vermag, auch nicht beibringen kann, daß er durch plshliche und unvorgest- 
bene Unglückssälle soweit ahlungsunfähig geworden fel, 
se Hat er achewöchenkliche bis einjährige Gesänguißstrafe verwirkt. 
Betrügerische Handlungen bei dem Bankerott. 
Art. 244. 
Ein Zohlungsunsshiger, welcher seine Zahlungsunsählgkelt kenne und bereits von Gläu- 
bigern gerlchellch in Anspruch genommen, oder gegen den bereits gerichtlicher Concurs eröff- 
ner ist, wird mir Arbeikshaus bis Zuchthaus von sechs Jahren bestrast, wenn er 
1) Vermögensstäcke verbelmllcht, verbirgt, Auderen in Verwahrung glebe oder sonst ent- 
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sernk, um sie seinen Gläubigern zu entziehen, zu gleichem Zweck Gelder unter seem 
den Namen belegt, oder. unker sremden Namen Einkäuse macht, beimlich Zahlungen 
annimmt, oder "6 
einzelne Gläubiger wlderrechrlich begostige, Schenkungen macht, Akelvforderungen er- 
läh, nicht wirklich vorhandene Forderungen bezohlt, Verwögensstäcke uner dem Wertb 
verschleudert, oder
	        
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