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vorausgeseht, daß dac bethriligte Handelshaus oder der Fabrikant dle Untersuchung und Bestra-
sung beamragt.
Art. 259.
Wer falsches Maaß oder Gewichr führe, um dosselbe im Verkehr zu brauchen, oder
Waaren versälschi, um Andere im Verkehr zu benachtheiligen, wird mit Gesängniß oder
verhältnißmäßiger Geldbuße bestrast.
Vierz#ehntes Capitel.
Von Möünzverbrechen.
Falschm ünzen.
Art 260.
Wer luländisches oder ausländisches Metallgeld oder Popiergeld nachmache, in der Ab-
siche, es als Geld auszugeben, ust mie Zuchehausstrase bls zu acht Jahren gu belegen.
Hat er dasselbe wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrase bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
älschung ächten Geldes.
Ar. 261.
Wer durch Weränderung des Stempels ächtem Metallgeld, oder durch Veränderung.
der Bezeichnung ächtem Paplergeld elnen Föberen Werth beilege, in der Absicht, es für den-
selben auszugeben, ist mir Arbeirshaus von einem Jahre bis Zuchthaus von drel Jahren,
und bel wirklich ersolgter Ausgabe mit Zuchthaus bis zu sechs Jabren zu belegen.
Ark. 262.
Wer den Wereh ächter Gold= oder Silbermünzen durch Beschnelden, Absellen oder
auf irgeud eine andere Weise verringert, um dieselben für ihren ursprünglichen Werth aus-
zugeben, ist mit Gefaͤngnißstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrasen; vorbehältlich der nach
Art. 236 elwa begründeten höheren Serafe.
Anegeben salschen Geldec.
Ar. 263.
Wer im Einverständniß mit den Falschmänzern oder Mönzsälschern falsches ober ver-
fölschees Geld ausgiebt, sol wie dlese nach Arkk. 260 bls 262 bestrase werden.
Art. 264.
Wer ohne Einversländulß mit dem Falschmünzer oder Münzsätscher 1u oder ver-