Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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sälschtes Geld wissentlich an sich bringt und als aͤchtes oder unversaͤlschtes ausglebt, ist mit 
den Strafen des einfachen Betrugs zu bestrafen. 
Hat er es nicht wissentlich an sich gebracht, sondern erst, nachdem er es erhalten, die 
Faͤlschung erkannt, und hierauf dasselbe als aͤcht oder unverfaͤlscht ausgegeben, so trite Ge- 
sängnißstrase bis zu drei Monaten oder verhaͤltnisimaͤßige Geldstrase ein. 
Gemcinschaftliche Bestimmungen. 
Art. 265. 
Das Ausgeben des Gelbes ist mit der Hingabe beslelben an den Anderen als Zablungs- 
mittel vollendel, auch wem der Andere das salsche oder versälschte Geld als selches erkunne 
und wieder zurückgegeben hat. 
Arc. 266. 
Als Serasminderungsgrund innerhalb des gesehlichen Strafmaaoßes foll gelten, wenn 
die Fälschung leicht zu erkennen war. 
Ein Scraferhöhungsgrund innerhalb des gesethlichen Strafmaaßes ist bei falschen Mün- 
zen der Umstand, wenn ihr innerer Gehale zu gering ist, oder sie gepräge f#nd. 
Art. 267. 
Auf den Inhaber lautende in= oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht minder der- 
gleichen Crerirpapiere, Actien oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quittungen, 
welche unter öffentlicher Autorikät von Privarpersonen, Corporationen, oder bestätigten Cre. 
d#t. oder Actienvereinen ausgestelle worden sind, desglelchen Zlnsschelne, welche zu solchen 
Papieren gehören, werden #m Bezug auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Capitels dem 
Mektall- oder Yapiergeld gleichgeachtet. 
Art. 263. 
Wer zum Zweck der Verübung von Münzverbrechen oder der Fälschung von Credit- 
papieren, Stempel oder andere hierzu dienende Werkjeuge oder Gegenstände versertigt oder 
angeschaffe hac, ill, auch wenn von solchen noch kein Gebrauch gemacht worden, mit Ge- 
sängniß bis zu einem Jahr zu belegen. 
Funfgzehntes Capilel. 
Won verschiedenen Beeinträchtigungen fremden Eigentbume. 
Beeinträchtigung fremder Jagden. 
Art. 269. 
Wer In einem Bezlrk, wo er nicht zu jagen berechtlgt ist, Wild erlegt oder einfaͤngt,
	        
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