Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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worden sind; ingleichen wenn fremdes Vleh beschädlge oder gekdeet worden Istt, und wenn 
Grundeigenehum durch eine verursachte Ueberschwemmung beschädige wurde. 
Tuch soll der Rlchter in den Fällen dieses Arcikels ermächeige sein, eine sons zu er- 
kenmende Arbeitshausstrase in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer zu übertragen, wenn das 
Verbrechen aus Rache oder Bosheit verübt wurde. 
Act. 234. 
Wurden Béume, Serkucher, Holzpflanzungen, Weinstöcke, Hopsenanlagen oder dabei 
angebrachte Pfähle umgerissen oder sonst beschädigr, so soll der Thäcer demjenigen, der die 
That anzeigte, eine Anzeigegebühr zu entrichten schuldig sein, wenn dieser elne folche im 
Laufe des Sorasverfahrens beansprucht. Der über dos Werbrechen erkennende Strofrichter 
soll über diese Gebühr in dem Scasurtheil mit erkennen und ihren Beccag nach seinem Ec- 
messen uscht unter einen, und nicht über zehn Thaler seltsetzen. 
Eindringen in fremde Geheimnisse. 
Art. 265. 
Wer unbesugter und rigenmächilger Weise an einen Anderen gerichtete Briese, oder 
Urkunden, Handelsbücher und sonstige Papiere elnes Anderen, welche gehelm gehalten zu 
werden pflegen, eröffner, liest, abschreibe oder abschreiben lätze, oder sich in gleicher Weise 
Kennenih von gehrimen Einrichtungen eines Anderen bei einem Gewerbsbecrieb verschafft, 
ist auf Antrag des Betheiligten mic Gesängniß bis. zu lechs Wochen oder vechälenigmählger 
Geldbuße und, wenn der Thäter die Absicht hacte, semand zu schoden, oder sich oder einem 
Deitten einen rech-'swidrigen Vorkheil zu verschassen, mit Gefängniß bis zu vier Monaten 
oder verhältnißmäßiger Geldduße zu bestrafen. 
Wuch er. 
Arc. 266. 
Wer den ihm bekannten Nochstand oder den lhm bekoumeen Lelchesinn ellues Anderen 
benuht, und sich von diesem bei elnem mire demselben eingegangenen Darlehn oder anderen 
Wertrag höhere Zinsen, als gesetztich erlaubt sind, oder ltatt derselben andere das erlaubte 
Zinsenmaaß überschreitende Vortheile versprechen und leisten läht, ist mit einer Geldstrofe zu 
belegen, welche nicht unter dem doppelken, aber auch nicht über den zehnfochen Betcag des 
gezogenen unerlaubten Gewinnes vom Richter bestimme werden soll. 
Konsiskation wucherlich ausgeliebener Summen findet nicht statt. 
Gesttzllch gestattet sind Sechs vom Hundert auf ein ganzes Jahr, und es Isl blernach 
auch das Zinsmaaß fuͤr kleinere Zeitabschnitte zu berechnen. 
Ar. 287. 
Gleiche Serase erlte bel demjenigen ein, welcher den Notbstand oder Leichtsinn eines
	        
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