Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

1 
3°# 
ber gemihbrauchten Person veranlahe worden, so erifft den Schuldigen sechs, bis zehnjähri- 
ges Zuchthaus. 
□# 
Unzucht mit Kindern unter vierzehn Jahren. 
Art. 297. 
Wer noch uscht mannbare Kinder unter vlerzehn Jahren zum Beischlas mißbraucht, 
bac ein. bis dreljähriges, wenn aber eln blelbender Nachthell für dle Gesüundheit des Kin- 
des emtskanden ist, vier bis achefährlges, und wenn seine That den Tod des Kindes zur 
Folge Hakte, zehn, bis funfzeßnjähriges Zuchthaus verwirkt. 
Wer mile solchen Kindern unzüchtige, den Geschlecheserieb ausrelzende Handlungen vor- 
nimm, soll auf Antrag der Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder mit Gesängniß oder Ar- 
belrehaus bis zu zwei Jahren bestrase werden. 
Verführung zur Unzucht. 
Arc. 298. 
Wenn jemand elne mannbare Person uncer vlerzehn Jahren, oder unter Anwendung 
von Verrug oder List eine andere unbescholkene Person zum Beischlaf mit sich verleicet, so 
tritt gesen den Versührer einmonatliche bis einjährige Gesängnihstrase ein. 
Mie gleicher Serase wilrd derjenige belege, der elne unbescholtene Person unter dem 
Versprechen der Ehe zum Belschlaf verfübrt, und dle Erfüllung dleses Wersprechens ohne 
rechtsgültige Ursache, oder aus rechtgültigen Ursachen, welche von lhm vorher in der Ub- 
sicht zu cäuschen verschwiegen oder abgeléugnere worden sind, verweigert. 
Es soll jeroch eine Bestrasung nach dem gegenwäriigen Arelkes nur dann eingreien, 
wenn die Verfährte oder, salls sie minderjährig ist, deren Vakcer oder Wormund die Unter- 
suchung und Bestrafung beantragen. 
Art. 299. 
Die Verleitung unbescholtener Personen zum Beischlaf mit einem Dritten wird mit 
drel- bls sechsmonallichem Gesängniß bestrast. Sind die elgene oder elne fremde Ehefrau, 
Werwandte in abstelgender Linle oder Geschwister, Mündel, Zöglinge, Belchtinder, der 
Uussicht des Verleicenden anvertraute Untergebene oder Gefangene, oder elne Person unter 
vier sehn Jahren zum Beischlaf mie Drlicen verleltet worden, so findet Abesethouesteafe von 
sechs Monaten bis zu vler Jahren statt. 
Unzucht als GCGewerbec. 
Art. 300. 
Frauenspersonen, welche den Beischlaf gewerbsmaͤßlg berreiben, siud mit drel· bis sechs· 
wöchenulcher Gesängnißstrase zu belegen. un·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.