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IK elne solche Frauensperson zur Zelc des Beischlass wissemtlich mit der Luskseuche be-
bastet gewesen, so (Kt auf sechsmonakliche bis einjährige Arbeishausstrase zu erkennen.
Art. 301.
Wer Frauenspersonen, welche sich suͤr Lohn zum Beischlaf gebrauchen sassen, Anderen
zusuͤhri, oder ihnen die Ausuͤbung ihres unzuͤchtigen Gewerbes in seiner Wohnung gestattet,
ist mit drei bis sechswoͤchentlicher Gesaͤngnißstrafe zu belegen.
Hält der Thäcer dle Frauenspersonen selbst zum Gebrauch für Audere, oder macht
er aus der Zusührung der Frauenspersonen einen Erwerbezweig, so erlic drel# bis sechsmo-
natliches Gesängnist ein, und, wenn der Verbrecher in diesen beiden Fällen rücksällig ic,
teder wenn er in allen Fällen dieses Artikels wußte, daß die Frauenspersonen mit der Lust-
seuche behaftet sind, sechsmonatliche bis einjährige Arbeikshausstrase.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Unzuchtsverbrechen.
Art. 302.
Bei den Arte. 291 f. gedachten Verbrechen wird ver Beischlaf als vollendet ange-
nommen, sobald die körperliche Vereinigung erfolge i#t.
Act. 303.
Bei allen diesen Werbrechen gile die widernatürliche Besriedlgung des Geschlechtsrriebes
dem Beischlaf gleich und wird wie dieser bestraft.
Aber auch in anderen Fällen soll diese Besriedigung, wenn sie mit einer anderen Der-
son, einer Leiche, oder elnem Thler geschieht, mie Gesängniß bis zu einem Jahr bestrase
werden.
Art. 304. »
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beitsstrasen nach seinem Ermessen eine Schärsung (Art. 12) beljufügen.
Handlungen, welche zu ösffentlichem Aergerniß gereiche.n.
NAc. 305. «
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reichende Handlungen, durch Verbreltung unzüchtiger Schristen, oder Auestellung oder Ver-
breitung ungücheiger bilolicher Darstellungen ist mir Gefängniß bis zu einem Jahr zu be-
strasen.
« Thickquålekei.
Art. 306.
Bosbhastes oder muthwilliges Quaͤlen von Thieren ist mie Gesängnlhstrase bis zu oler
Wochen oder mit verhälenißmäßiger Geldbuße zu belegen.