Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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amten) absahren, ober abfahren lassen; auch soll das Abfahren nicht geschehen an Sonn-, 
Fest. oder Buß · Tagen, ingleichen nicht zur Nachtzeit (Art. 152, 2 des Strafgesetzbuchts), 
ausgenommen, wenn zum naͤchtlichen Absahren die ausdruͤckliche Erlaubniß der vorgenann- 
ten Betheiligten vorher ausgewirkt worden ist. 
Wer hiergegen handelr, sällt in eine Strase von einem Thaler bis zu drei Thalern, 
welche verdoppelt wird, wenn die Uebertrecung zur Nachtzeit, oder an Sonn= Fest= oder 
Buh-Tagen geschieht. 
8. 15. 
Anzünden von Zeuern im Freien. 
Wer in Holzungen ohne Erlaubmiß des Eigenthämers oder dessen Verererers, oder 
lonst un Freien auf eine sür das Eigenthum Dricker Gesahr drohende Welse eln Feuer 
anzünder, oder ein mie Erlaubniß angezündetes Feuer unausgelsscht verläße, ist um zehn 
Groschen bis zu drei Thalern zu besteafen. Ist bierbel vurch Unvorsichrigkeic ein wirklicher 
Schaden entstanden, so crist die Bestimmung im Art. 171 des Stcasgesetzbuches ein. 
§. 16. 
Handel! mit Holzpfl an zen, Obstbäumen und derglelchen. 
Wer außerhalb seines Wohnortes Holzpflanzen (Pflänglinge), junge Obstbzume oder 
ausgeschnittene Baumgipfel, Cheistbäumchen, Pfingst- oder Kirmes-Malen oder andere der- 
gleichen Baume zum Verkaufe bei sich sühr#, muß sich durch Zeugniß einer Bebhörde über 
den rechtlichen Erwerb auswelsen. Glelcher Ausweis Uk erforderlich, wenn-Hots n eleinen 
Quantitäten ouf Körben, Schledkarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden u. s. w. zum 
Verkause in Städte oder Dörser gebracht wird. · 
Diejenigen,totlchegcgkneinevicsekAnordnungenfehle-»tkisstnebeangnahmeder 
.(()kgknstmsoe,welchesieohtteikuanusIveIssum Verkause bei sich fuͤhren, noch eine Strafe 
bis zu zwanzig Groschen. 
8. 
Strafbares Betretenlafsen auf freud Kri- Feld-, Wiesen= oder Gartengrund- 
en. 
Wer sich mit zum Faͤllen des i dienendem Werkzeuge in eler fremden Holzung 
ausierhalb eines gewoͤhnlichen Fahrweges oder Fussteiges, Ingleichen wer sich mie Gereh= 
schasten, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld., Wiesen= oder Garten-Erzeug- 
nissen geeignet surd, auf fremden Feld., Wiesen= oder Garten-Grundstäcken betreten läßr, 
ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können, soll mit fünf bis zwanzig Eroschen be- 
sicase werden. 
Verbotese Wege. 
Das unbesugte Betreten fremder Grundstuͤcke wird mie elner Suefe bis zu fuͤnf 
Groschen belegt.
	        
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