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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie.
No. 120.
Revidirtes Staatsgrundgeseh nebst dazu gehörigem Wahlgesehe.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren-
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
Nachdem in Folge der seit Publikation des Staatsgrundgesetzes vom 30. November
1840 elngeeretenen Veränderungen in den öffentlichen Verhälmissen des deurschen Gesammé=
vaterlandes sich eine Reviston des erwähnten Grundgesetzes nöthig gemacht hat und nachdem
dieselbe in Ueberelnstimmung mit dem am 10. November vorigen Jahres eröffnecen ersten
ordenclichen Landtage vorgenommen worden ist, so verkünden Wir unter ausdrücklicher Wle-
deraufbebung des gedachten Versassungsgesetzes vom 30. Novbr. 1819 das, ouf Grund der
deshalb gepflogenen Verhandlungen vereinbarte neue Staatsgrundgesetz bierdurch wie folger:
Erster Abschnitt.
Von dem Staatsgebie te.
81.
Das Fuͤrstenthum Reuß juͤngerer Linie bildet elnen untheilbaren, selbststaͤndigen Thell
des deutschen Bundes.
KC. 2. »
Die verfassingsmäßigen Beschlüsse und Gesetze des deutschen Bundes sind für das Füc-
stentbum mahgebend und erlangen durch die vom Fürsten versügee Publikation verbindliche
Krafe. 6
(. 3.
Die für die Verwaltung des Seaates nöthig werdende Organisatlon erfolgt durch das
Geseß.
Ausgegeben am 5. Mai 1852. 1