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C. 4.
De Grenzen des Staates können nur in Krast eines Gesetzes verändert werden.
Grenzberlchtigungen mit einem Nachbarsta#ke, durch welche nur elnzelne Seücke zur
Herstellung elner geordneten Abgrenjung ausgetauscht oder abgesassen werden, niche aber ein
Staatsangehöriger abgetreten wird, können ohne Zustimmung der Landesvertretung geschehen.
Zweiter Abschnitt.
Von den Staatsangehörigen und ihren Rechten.
KC. 5.
Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust des Staatebücgerreches werden
durch das Geseß bestimmt. 6
. 6.
Dle Strafe des börgerlichen Todes soll nicht ftactsinden.
“. 7.
Die Freihelt der Auswanderung kann von Staakswegen nur in Bejzug auf die Wehr-
ofllcht beschränke werden. Abzugsgelder dürfen niche erboben werden.
6. 8.
Socandesvorrechte sinden nicht Seatt. Die Séaasangeßbrigen sind vor dem Gesetze
glelch. Dle öfsentlichen Aemter sind umter Elnhaltung der von den Gesetzen festgestellten
Bedingungen für alle dasu Besähigten gleich zugänglich.
Alle Staatsongehörigen sind wehrpflicheig; dle weltern Beslimmungen über die Art und
den Umfang dleser Verpflicheung eriffe das Gesetz
KC. 9.
Die Freibeit der Personen und des Eigenehums ist keiner anderen Einschränkung un.
kerworsen, als welche Gesetze und Rechte bestimmen.
(4. 10.
Nlemand darf verhastel werden als in den durch Recht und Gesetz bestimmeen Fällen.
Der Verhasiete muß binnen 24 S#tunden vernommen und ihm von der Ucfache seiner
Verhastung im Allgemeinen Kcumtnisi gegeben werden.
Dem ordenelichen Richter soll, wenn die Verhaseung von elner andern Behörde ge-
scheben ist, in möglichst kurzer Frist von dieser Verhaftung Nachrlchr ertheilee werden.
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Die Serose des Prangers, der Brandmarkung und der algemeinen Vermsgenskonfis=
kation sind abgeschafft.