Zn2
gas
9. 26.
Oßne Entschaͤdlgung sind aufgehoben:
1) die Patrimonlalgerlchesbarkelt und dle grunbberrliche Polijel sammt den aus diesen
Rechten fliehenden Besugnissen, Eremtlonen und Abgaben;
2) die aus dem gurs= und schußberrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben
und Lelstungen.
Mit dlesen Rechten sallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bis-
ber Berechtigten dafür oblatzen.
.
Im Grundelgenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boben-
Die Jagdgerechtigkeit auf seremdem Grund und Boden, Jagddieuste, Jagdfrohnden und
andere Leistungen sür Jagdzwecke sind ohne Eneschädlgung aufgeboben.
Nur ablösbar ist die Gerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem El-
gemtbümer des belaslteten Grundstücks abgeschlossenen Vercrag erworben ###; über die Acr
und Weise der Ablssuung hac eln besonderes Gesetz das Weltere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der ösfentlichen Sicherheit und des ge-
meinen Wohles zu ordnen, bleibt der Gesegebung vorbehalten.
Dle Jagdgerecheigkele auf fremdem Grund und Boden darf In Zukunst niche wleder
ols Grundgercchtigkelt bestelle werden.
Die Filchereigerechtigkeit in Bächen, welche in sremdem Privaleigenuhum sich befinden,
tt samme den, mise elner solchen Gerecheigkele verbundenen Servicuten ablssbar.
(. 28.
Es soll elm Steuersystem Statt sinden, nach welchem neben dem Grundbesitze alle vor-
handenen Steuerkräfte zu verhältnißmäßiger Mirleldenbeic gesogen werden. Die Belleuer-
ung bei den Staatslasten sowohl, als bel den Gemesndelasten soll sö. geordnet werden, daß
alle Beverzugung elnjelner Stände und Güter aufhöre.
. §.29.
Deckthnooekbondisten-naheko-DaoNöhekevqkübekbestimmtelabesonhekesi
Gesetz.
. 30.
Alle Gerlchrsborkeit geht vom Seaate aus. Es sollen kelne Patrimontalherichte bestehene
. 31.
Die richterllche Gewalt wird Füsnls von den Gerlcheen ousgeübt. Koblners= und-
Minsterial-Justliz ist unstatthafe.
Nlemand darf seinem gesehlichen Rlchter entzogen werden. Ausrahmegerschle sollen
nie Statt finden.