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Dritter Abschnitt.
Bon dem Staatöoberhaupt
Die Person des Fürsten ist amoerlegli4h: de Staatsdiener sind verantwerrlich.
Alle Regierunesakle des Fürsten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des
verontwortlichen Ministeriums, das für deren Gesetzmäßigkeit einzustehen hat.
Der Mangel einer solchen Gegenzeichnung macht die Verfügung ungilig-
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ie Regentenhandlungen der Vorfahren sind von den Nachfolgern anzuerkennen und
zu vertreten, sofern sie ohne Ueberschreitung der verfassungsmäßigen und geseslichen Befuge
nisse unernommen wurden.
9. 42.
Dem Fuͤrsten allein steht die vollziehende Gewalt zu; er verfuͤgt die Verkuͤndigung der
Gesetze und erlaͤßt die zu deren Vollziehung mihiuen Vererdnungen.
Dem Fäürsten gebühre die Besetzung 5 Cnrinr und der Oberbefehl über das
Militair.
. 44.
Der Fürst har das Reche der —*7 und der Strafmilderung.
Gegen die von den Verrretern des Landes in Anklagestand versetzten Staatsdiener fin-
dec eine solche überhaupt nur unter den H. 416 vorgesehenen Bestimmungen oder auf An-
trag der Volksvertretung selbst Sratc.
. 416.
Das Recht auf die Regierung des Landes ist den Hausgesetzen gemaͤß erblich im
eesne des fürstlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen
Linealfolg,
46.
Ist der nach den Bestlmmungen 4 45 zur Regierung berufene Erbsolger min-
berjährig oder an dem Aneritte der Reglerung aus elnem anderen Grunde verhindert, ***
daß von seinem Vorfahren durch eine mie rN der brreun erricheete V.
sügung deshalb genägende Vorsorge getroffen worden ist, so tritt für die Dauer der 7
derjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Jegentschaft u der untenbezeichneten
Weise ein.
Diese Regeneschaft eritt auch ein, wenn das Staatsoberhaupt während der Regierung
burch irgend einen Geund dauernd an der Fortführung derselben verhindere ift, für die
Feic der Verhinderung und wenn dasselbe in der obrnangegebenen Weise keine Vorkebrung
getroffen har.