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6. 47
Die Regeneschast gebühre in Bejzug auf den minberfährlgen Landesfürsten gunächst der
leiblichen Murter desselben, wenn diese aber sich nicht mehr am Leben besindee, oder auder-
weit vermählt oder onst verhindert ist, dem nächsten volljährlgen zur Regierung fählgen Ag-
naten des Fürstlichen Houses.
g. 46.
Die Wollfäbrigkeic eritt eln mit dem gurückgelegten eln und zwanzigsten Lebensjahre.
. 49.
Bei der im §. 46 gedachten Verhindrrung des Landessürsten kommt dle Regeneschaft
der Gemahlin desselben zu, wenn aus der gemeinschafellchen Ehe ein zur unmittelbaren Nach-
solge berechtigter noch minderjöhriger Prinz vorhanden ist und zwar für dle Dauer dieser
Minderjährsgkeit.
Sobald dagegen ein zur unmittelboren Nachsolge berechelgeer, großfährlger Prinz vor-
bonden ist, so übernimmnt dieser die Regemschoft.
Ilk überhaupe keine männliche Nachkommenschaft des behlnderten reglerenden Fuͤrsten
vorhanden, so gebuͤhrt die Regentschaft dem naͤchsten regierungsfaͤhigen Agnaten.
Der Regentschaft steht auf Grund der Hausgesete ein Regentschaftsrath zur Selte.
Vierter Abschnitt.
Vou der Voltsvertretuns.
. 0. .
DicRcchtedesVolkeswekdendurchfeelgemählteAbgeokdnekeohneUntekschieddes
Staudes vertreten.
g. 51.
Die Wahlen erfolgen nach Maßgabe des unter A. beigedruckten Wahlgesetzes.
Fu jeden Abgeordneken wird eln Seellvertreter gewählt.
6. 52.
Kein Wolksverkreter kann sein Stimmrecht durch Austrag ausüben lassen oder für fel-
ne Stimme Josteuktlonen annehmen.
4. 63.
Beim Eintritt in die Landtagsverfammlung gelobt jeder Molkavertreter mittelst Hand-
schlags Folgendes an:
Ich gelobe die Staatsverfassung heilig und treu zu bewahren und in der Landtags-
versammlung das Staatswohl ohne Nebenruͤcksichten nach meiner elgenen gewissen-
basten Ueberzeugung bel melnen Anträgen und Abstlmmungen zu beobachten.