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Fünfter Abschnitt.
Von den Rechten und Pflichten der Volksvertretung.
. 54.
Der Wolksvertrekung stehen im Allgemelnen folgende Rechte zu:
àa. dle Mitwirkung bei der Besteuerung, insbesondere das Recht der Seeuerbewilligung;
b. die Micwirkung bei der Ordnung des Staatshaushaltes;
sowie:
c. bei der Gesehgebung;
d. das Recht des Gesetzesvorschlages, der Beschwerde, der Adresse, sowie der Anklage
der Minister- ·
Sechster Abschnitt.
Steuerbewilligung und Finanzverwaltung.
KC. 55.
Die Wolksverkretung hat die Pfliche, nächst der Ueberwachung des gesommcen Scaats-
vermögens, dahin mitzuwirken, doß nicht nur die Beiträge der Staotsangehörigen zu dem,
wos dle erwaleung des Londes und das Gemeinwohl erbeischt, mit Sporsamkele gesor-
dert und mit Gerechelgkelr vertheile, sondern auch die gesammen Scaaleeinkünste mie Ge-
nauigkeit und Gewissenhafeigkelt ibrer Bestimmung gemäß verwendet werden.
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Es soll zu dem Ende der Wolksvertrekung ein genauer Anschlag (Etat) von dem, wos
ZJu den Zwecken des Scaates in ibren verschledenen Bezirhungen ersorderlich ist, zur Berarß
ung vorgelegt und der Bedarf mit ihr gemelnschoftlich geprüft und festgesetz., die Art, wie
dleser Betrag auszubringen ist, mit ihr bestimme, ohne lhre ausdrückliche Zustimmung keine
neue Steuer irgend einer Art ausgeschrieben und keine Abgabe, deren Bewilllgungsperiode
abgelaufen ist, eingesordert werden.
. 517.
Es muͤssen jedoch auch abgelaufene Verwilligungen, insofern sie niche für elnen vorüber-
gehenden und bereits errelchten Zweck bestimme waren, in der Zwilchenzelt bis zur verfof.
sungsmäßigen Periode des nächsten Landtages und nach Eröffüung des Landcages bis zur
Bestimmung des neuen Finanzerats und zur Feststellung der zu delsen Deckung erforderllchen
Mittel sortgeseht werden. f
Jadoch darf diese weitere Erhebung nlche öber dle nöchste Finanjperlode hinausgehen,
indem vann unbedinge die Bewilllgung der Wolksvertretung noehwendig wlrd. 5