Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Wahlgeseh. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna— 
den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Da die Eesahrung gelehree ha#, daß das dem Wahlgesebe vom 30. November 1840 
zum Grunde liegende System allgemeiner, dicekter Wahlen ohne Census und Ktändische 
Gliederungen usche ausrelchend ist, um allen Drägern der öffentlichen Wohlsahre Gelegenhele 
zu geben, ibre Steimme bel den Berathungen der Vertreker des Landes geltend zu machen, 
so baben Wir, In Ueberelnstimmung mie dem ersten ordemtlichen Landrage beschlossen, das 
erwähme Wahlgesetz auszuheben und wegen der Zusammenseung und der Wahl der Lan- 
desvertrelung Folgendes zu verordnen: 
C. 1. 
Die Zal der Lantesvertreker wird auf 19 sestgesetze. 
5. 7. 
Davon werden 4 durch dle großen Grundbesitzer aus allen Landesthellen, die äbrigen. 
15 in jedem einjelnen Landestheile besonders und zwar dergestalr gewählt, daß von ihnen 
6 auf das Gärstenthum Gere, 
5 auf das Fürstenrhum Schleiz, mie Neuärgerniß, Pöllwih und auf die Pflege 
Saalburg, 
4 auf das Fürstenthum LobensteinEbersdorf 
kommen. 
t 
Als groge Grundbesiber im Sinne dieses Gesetes werden diejenlgen angeseben, welche 
eln Areal von mindestens 124 Morgen Ackerland, Gorten oder Wiese besihen. Lehden oder 
Holzboden werden Hierbel dergestalt in Ausatz gebracht, daß zwel Morgen davon einem 
Morgen Ackerland gleich gerechnet werden. 
. 4. 
Die großeen Grundbestöer bilden einen einzigen Wahlbezirk für das ganze Land. Sie 
verelnigen sich nach vorgängiger Aufforderung von Seiten des Wohlkommissars aus allen 3 
Landee#lbellen in der Stadt Schleiz und wähfen ihre 4 Abgeordueken durch Urwahlen ohne 
Dazwischenkunft von Wahlmänmern. 
8. 5. 
Die uͤbrlgen Abgeordnelen werden durch Wahlmaͤnner ernannt und zu dlesem Behufe
	        
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